(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind oder wo Tabak zur Trocknung aufbewahrt wird, sind verpflichtet
a) die Erde der zur Heranzucht von Tabaksetzlingen bestimmten Saatbeete entweder zu dämpfen oder mit geeigneten chemischen Mitteln zu entseuchen,
b) die Setzlinge vom Vierblattstadium bis zum Auspflanzen sowie die Tabakpflanzen auf dem Felde mit synthetischen Mitteln (Fungiziden) zu behandeln,
c) Grundstücke mit Tabakkulturen, welche vom Blauschimmel befallen waren, während der folgenden zwei Jahre nicht wieder mit Tabak zu bebauen und
d) den Organen der Burgenländischen Landwirtschaftskammer sowie der Bundesanstalt für Pflanzenschutz den Zutritt zu den Saatbeetanlagen, Tabakfeldern, Tabaktrocken- und -lagerräumen sowie die Entnahme von Erd- und Pflanzenproben ohne Entschädigung nach vorheriger Verständigung zu gestatten.
(2) Die Termine für die allgemeinen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Blauschimmel sowie die Art und die Menge der zu verwendenden Bekämpfungsmittel werden von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer angeordnet.
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