(1) Vom 1. Dezember bis 15. Feber ist das Halten von lebenden Pflanzen der Gattung Nicotiana in Laboratorien, Treibhäusern und anderen Orten verboten.
(2) Pflanzen der Gattung Nicotiana, die in Gärten, in Gewächshäusern, in Laboratorien (einschließlich wissenschaftlichen Instituten) oder in sonstigen Räumlichkeiten kultiviert und von Peronospora tabacina befallen werden, sind unverzüglich zu vernichten.
(3) Jegliche Versuchsarbeit mit Peronospora tabacina ist verboten.
(4) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 3 sind die Bundesanstalt für Pflanzenschutz und etwaige hiemit betraute Landesanstalten.
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