(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind oder wo Tabak zur Trocknung aufbewahrt wird, sind verpflichtet
a) Die im Saatbeet von der Krankheit befallenen Setzlinge unverzüglich zu vernichten,
b) die nach Beendigung des Aussetzens im Saatbeet verbliebenen Setzlinge zu vernichten,
c) nach Beendigung der Ernte, spätestens jedoch bis zum 1. Dezember eines jeden Jahres, alle Tabakfelder, sofern die Räumung nicht schon früher angeordnet wurde (Abs. 2) von allen darauf verbliebenen Pflanzenresten durch tiefes Umackern zu räumen, wobei das Verbrennen der Pflanzenreste vor der Ackerung zulässig ist und
d) unverzüglich nach der Entfernung des Tabakes aus den zur Trocknung und Lagerung verwendeten Räumen die verbliebenen Pflanzenreste aus diesen Räumen sorgfältig zu entfernen und zu verbrennen.
(2) Falls die Ausbreitung des Blauschimmels mit anderen Mitteln nicht verhindert werden kann, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die Vernichtung der befallenen Tabakpflanzen auf dem Feld anzuordnen.
(3) Die Vernichtung der im Abs. 1, lit. a und b sowie Abs. 2 genannten Tabakpflanzen hat durch tiefes Umgraben, Umackern oder durch Verbrennung zu erfolgen. Das Vertilgen der Tabakpflanzen auf Düngerstätten oder Komposthaufen ist verboten.
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