(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind, sind verpflichtet, ihre Tabakbestände wöchentlich auf Blauschimmelbefall zu kontrollieren und das Auftreten sowie Anzeichen, die auf den Befall von Blauschimmel hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, dem zuständigen Bürgermeister zu melden.
(2) Diese Meldung hat zu enthalten:
1. Den Namen des Lizenzinhabers oder Gärtners,
2. den Standort des Feldes oder der Saatbeetanlage und
3. falls seit dem Aussetzen der Pflanzen auf dem Felde weniger als 10 Tage vergangen sind, den Namen der Stelle, von der die Setzlinge bezogen wurden.
(3) Der Bürgermeister hat die Meldung ungesäumt an die Bezirksverwaltungsbehörde und an die Burgenländische Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.
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