LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Gemeindehaftungs-Verordnung 2019 – K-GHV 2019

Kärntner Gemeindehaftungs-Verordnung 2019 – K-GHV 2019

K-GHV 2019
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date

§ 1 § 1 Gemeinden

Unter Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind alle Kärntner Gemeinden einschließlich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach zu verstehen.

§ 2 § 2 Haftungsobergrenzen

(1) Die Haftungen aller Gemeinden zusammen einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten (gesamtheitliche Haftungsobergrenze).

(2) Die Haftungen einer einzelnen Gemeinde einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten (individuelle Haftungsobergrenze).

(3) Die Haftungsobergrenze nach Abs. 1 und Abs. 2 beträgt 75 % der Gemeindeeinnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 313/2015, des Rechnungsabschlusses des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres (t-2) ohne Landesumlage.

(4) Die individuelle Haftungsobergrenze nach Abs. 2 gilt dann nicht als überschritten, wenn

a) zwingende öffentliche Interessen die Übernahme einer zusätzlichen Haftung durch die Gemeinde erfordern und

b) die gesamtheitliche Haftungsobergrenze nach Abs. 1 für alle Gemeinden durch diese zusätzliche Haftung nicht überschritten wird.

§ 3 § 3 Übernahme von Haftungen

(1) Die Gemeinde darf eine Haftung nur dann eingehen, wenn

a) der Haftungsnehmer definiert ist,

b) die Haftungsart feststeht (als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge oder als Bürge und Zahler),

c) der Höchstbetrag für die Haftung feststeht,

d) die Haftung befristet ist,

e) der Haftungsbetrag zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ziffernmäßig bestimmt ist,

f) die Haftungsobergrenze nach § 2 Abs. 1 dadurch nicht überschritten wird und

g) allfällige Nebenkosten (Zinsen, Abgaben, Vertragserrichtungskosten etc.) zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ausreichend bestimmt sind.

(2) Ausreichend bestimmt sind Nebenkosten nach Abs. 1 lit. g dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ziffernmäßig definiert werden können.

(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.

(4) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass ausgegliederte Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Haftungen übernehmen.

(5) Die Gemeinde hat der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, wenn ein ausgegliederter Rechtsträger gemäß Abs. 4 eine Haftungsübernahme beabsichtigt.

§ 4 § 4 Risikovorsorge

(1) Die Gemeinde muss für Haftungen Risikovorsorgen bilden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Die Bildung von Risikovorsorgen hat durch nachstehende Maßnahmen zu erfolgen:

a) Festlegung von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Finanzjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung,

b) durch Dotierung zweckgewidmeter Rücklagen oder

c) durch die Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte.

(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.

(3) Die Höhe der Risikovorsorge muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Die Gemeinde hat für übernommene Haftungen je nach Rechtsträger pauschale Risikovorsorgen im folgenden Ausmaß zu bilden:

a) bei Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, die dem beherrschenden Einfluss der Gemeinde unterliegen mindestens 10 %,

b) bei Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern mit einer direkten oder indirekten Gemeindebeteiligung von bis zu 49,9 % mindestens 50 % und

c) bei Haftungen für private Dritte 100 %

des Ausnützungsstandes der im Rechnungsabschluss der Gemeinde ausgewiesenen Haftungssumme.

(4) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass für Haftungen von ausgegliederten Rechtsträgern, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, in gleicher Weise wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.

§ 5 § 5 Anrechnung von Haftungen

(1) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.

(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Haftungsobergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.

(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.

(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Haftungsobergrenze nach § 2 Abs. 1. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze nach § 2 Abs. 1 wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt. § 3 Abs. 3 ist diesfalls nicht anwendbar.

§ 6 § 6 Ausweis von Haftungen

(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen. Im Haftungsnachweis sind folgende Untergruppen zu bilden:

a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 37/2018

b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen

c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen

(2) Die nach Abs. 1 zu bildenden Untergruppen sind im Haftungsnachweis in Risikogruppen zu unterteilen. Die einzelnen Haftungen sind jeweils einer der folgenden Risikogruppen zuzuordnen:

a) Risikogruppe I: Haftungen für Verbindlichkeiten von anderen Gebietskörperschaften, von Gemeindeverbänden sowie von Verbänden nach dem zehnten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, an denen neben der Gemeinde ausschließlich andere Gebietskörperschaften beteiligt sind

b) Risikogruppe II: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, die dem beherrschenden Einfluss der Gemeinde unterliegen

c) Risikogruppe III: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern mit einer direkten oder indirekten Gemeindebeteiligung von bis zu 49,9 %

d) Risikogruppe IV: alle anderen Haftungen, insbesondere Haftungen für private Dritte

§ 7 § 7 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Gemeindehaftungs-Verordnung – K-GHV, LGBl. Nr. 67/2012, außer Kraft.