(1) Die Gemeinde muss für Haftungen Risikovorsorgen bilden, wenn eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist. Die Bildung von Risikovorsorgen hat durch nachstehende Maßnahmen zu erfolgen:
a) Festlegung von Ausgabeverpflichtungen in den folgenden Finanzjahren im Rahmen der mittelfristigen Finanzplanung,
b) durch Dotierung zweckgewidmeter Rücklagen oder
c) durch die Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte.
(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Höhe der Risikovorsorge muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen. Die Gemeinde hat für übernommene Haftungen je nach Rechtsträger pauschale Risikovorsorgen im folgenden Ausmaß zu bilden:
a) bei Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, die dem beherrschenden Einfluss der Gemeinde unterliegen mindestens 10 %,
b) bei Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern mit einer direkten oder indirekten Gemeindebeteiligung von bis zu 49,9 % mindestens 50 % und
c) bei Haftungen für private Dritte 100 %
des Ausnützungsstandes der im Rechnungsabschluss der Gemeinde ausgewiesenen Haftungssumme.
(4) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass für Haftungen von ausgegliederten Rechtsträgern, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, in gleicher Weise wie für Gemeindehaftungen Risikovorsorgen gebildet werden.
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