(1) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise gemäß Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt.
(2) Die Anrechnung von Haftungen auf die Haftungsobergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes und ohne Gewichtung.
(3) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(4) Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Haftungsobergrenze nach § 2 Abs. 1. Eine Reduktion unter die Haftungsobergrenze nach § 2 Abs. 1 wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt. § 3 Abs. 3 ist diesfalls nicht anwendbar.
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