(1) Die Haftungen aller Gemeinden zusammen einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten (gesamtheitliche Haftungsobergrenze).
(2) Die Haftungen einer einzelnen Gemeinde einschließlich jener ausgegliederten Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten (individuelle Haftungsobergrenze).
(3) Die Haftungsobergrenze nach Abs. 1 und Abs. 2 beträgt 75 % der Gemeindeeinnahmen nach Abschnitt 92 und 93 gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 – VRV 1997, BGBl. Nr. 787/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 313/2015, des Rechnungsabschlusses des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres (t-2) ohne Landesumlage.
(4) Die individuelle Haftungsobergrenze nach Abs. 2 gilt dann nicht als überschritten, wenn
a) zwingende öffentliche Interessen die Übernahme einer zusätzlichen Haftung durch die Gemeinde erfordern und
b) die gesamtheitliche Haftungsobergrenze nach Abs. 1 für alle Gemeinden durch diese zusätzliche Haftung nicht überschritten wird.
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