(1) Die Gemeinde darf eine Haftung nur dann eingehen, wenn
a) der Haftungsnehmer definiert ist,
b) die Haftungsart feststeht (als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge oder als Bürge und Zahler),
c) der Höchstbetrag für die Haftung feststeht,
d) die Haftung befristet ist,
e) der Haftungsbetrag zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ziffernmäßig bestimmt ist,
f) die Haftungsobergrenze nach § 2 Abs. 1 dadurch nicht überschritten wird und
g) allfällige Nebenkosten (Zinsen, Abgaben, Vertragserrichtungskosten etc.) zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ausreichend bestimmt sind.
(2) Ausreichend bestimmt sind Nebenkosten nach Abs. 1 lit. g dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Haftungsübernahme ziffernmäßig definiert werden können.
(3) Allenfalls eingetretene Überschreitungen werden ohne unnötigen Verzug wieder auf einen Wert unter der Haftungsobergrenze reduziert. Dazu sind Verringerungen der Haftungsstände bis zum Erreichen der vereinbarten Haftungsobergrenze nur zu 20 % neuerlich zu vergeben.
(4) Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass ausgegliederte Rechtsträger, die dem Sektor Staat nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Haftungen übernehmen.
(5) Die Gemeinde hat der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen, wenn ein ausgegliederter Rechtsträger gemäß Abs. 4 eine Haftungsübernahme beabsichtigt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden