(1) Haftungen werden mit dem Nominalwert transparent im Rechnungsabschluss ausgewiesen. Im Haftungsnachweis sind folgende Untergruppen zu bilden:
a) Position 1: Haftungen für Kredit- und Finanzinstitute gemäß § 1 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 37/2018
b) Position 2: Grundbücherlich besicherte Haftungen für Wohnbau-Darlehen
c) Position 3: Sonstige Wirtschaftshaftungen
(2) Die nach Abs. 1 zu bildenden Untergruppen sind im Haftungsnachweis in Risikogruppen zu unterteilen. Die einzelnen Haftungen sind jeweils einer der folgenden Risikogruppen zuzuordnen:
a) Risikogruppe I: Haftungen für Verbindlichkeiten von anderen Gebietskörperschaften, von Gemeindeverbänden sowie von Verbänden nach dem zehnten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2018, an denen neben der Gemeinde ausschließlich andere Gebietskörperschaften beteiligt sind
b) Risikogruppe II: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern, die dem beherrschenden Einfluss der Gemeinde unterliegen
c) Risikogruppe III: Haftungen für Verbindlichkeiten von Rechtsträgern mit einer direkten oder indirekten Gemeindebeteiligung von bis zu 49,9 %
d) Risikogruppe IV: alle anderen Haftungen, insbesondere Haftungen für private Dritte
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