LandesrechtKärntenVerordnungenKärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

Kärntner Ausbildungs- und Bescheinigungsverordnung – K-ABV

K-ABV
In Kraft seit 31. Juli 2014
Up-to-date

§ 1 § 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Aus- und Fortbildung sowie die Ausstellung von Ausbildungsbescheinigungen für berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln und Berater.

§ 2 § 2 Zuständigkeit

(1) Behörde im Sinne diese Verordnung ist die Kärntner Landesregierung.

(2) Ausstellende Stelle ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten.

(3) Die ausstellende Stelle hat über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein Register zu führen. Das Register hat den Namen und das Geburtsdatum des Inhabers der Bescheinigung, das Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum der Bescheinigung sowie Vermerke (insbesondere über eine etwaige Entziehung nach § 5) zu enthalten. Der Behörde ist in dieses Register jederzeit Einsicht zu gewähren. Wird das Register elektronisch geführt, ist der Behörde die elektronische Einsichtnahme zu ermöglichen.

(4) Die ausstellende Stelle hat für die Durchführung der Aus- und Weiterbildungskurse ein kostendeckendes Entgelt einzuheben. Die auf Grund des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, idF LGBl. Nr. 85/2013, in Verbindung mit der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2013, LGBl. Nr. 78/2013, für das Ausstellen der Ausbildungsbescheinigungen einzuhebende Verwaltungsabgabe ist der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu vergüten.

§ 3 § 3 Antragstellung und Gültigkeit

(1) Für die Antragstellung ist das von der ausstellenden Stelle zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist befristet auf die Dauer von sechs Jahren auszustellen. Sie verliert unbeschadet der Möglichkeit einer Verlängerung ihre Gültigkeit durch Zeitablauf.

(3) Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung ist – frühestens bis zu zwei Jahre – vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung zu stellen. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils vom Datum des Ablaufs der Gültigkeit der zuletzt ausgestellten Ausbildungsbescheinigung um weitere sechs Jahre.

(4) Nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 K LPG, idF LGBl. Nr. 38/2012, bestehende Sachkundenachweise werden bei erstmaliger Antragstellung einmalig um sechs Jahre verlängert.

§ 4 § 4 Ausbildungsbescheinigung

(1) Ausbildungsbescheinigungen haben

- aus Polycarbonat zu bestehen und

- der Größe der ISO Norm 7810 („Scheckkartenformat“)

zu entsprechen.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung enthält:

1. die Aufschrift „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,

2. die Angaben gemäß § 6a Abs. 1 K LPG.

(3) Die Ausbildungsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen, wenn der Verwender die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 K LPG erfüllt.

(4) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten:

1. Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 K LPG bei erstmaliger Antragstellung;

2. Sachkundenachweise im Sinne des § 6 Abs. 3 K LPG, idF LGBl. Nr. 38/2012, bei erstmaliger Antragstellung;

3. Nachweis über die Teilnahme an Fortbildungskursen im Sinne des § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung.

(5) Die Verlässlichkeit ist mittels einer eidesstattlichen Erklärung, dass kein Umstand im Sinne des § 6 Abs. 4 K LPG vorliegt, nachzuweisen.

(6) Die Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn

1. dies frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung beantragt wird,

2. die Teilnahme an Fortbildungskursen im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, und der Fortbildungskurs nicht mehr als vier Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist und

3. die Verlässlichkeit weiterhin gegeben ist.

(6a) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist die Ausbildungsbescheinigung auf Antrag für die Dauer von sechs Jahren neu auszustellen, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Antragstellung absolviert worden ist und die Verlässlichkeit gegeben ist.

(7) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung darf über Antrag ausgestellt werden, wenn

1. ein Verlust der Ausbildungsbescheinigung glaubhaft gemacht wird,

2. der Antragsteller seinen Namen nachweislich geändert hat,

3. die Ausbildungsbescheinigung in einem Maß abgenützt oder beschädigt ist, dass ihr Inhalt (§ 4 Abs. 2) nicht mehr zweifelsfrei lesbar bzw. erkennbar ist.

(8) Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer sowie EU-Mitgliedstaaten werden, sofern sie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG ausgestellt wurden, anerkannt und sind für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kärnten gültig.

§ 5 § 5 Entziehung der Ausbildungsbescheinigung

(1) Die Landesregierung hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind und die Entziehung nicht unverhältnismäßig ist. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Landesregierung zurückzustellen.

(2) Die Landesregierung hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten von der Entziehung zu informieren. Die ausstellende Stelle hat die Entziehung im Register zu vermerken.

(3) Die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung kann wieder beantragt werden, wenn die Gründe für die Entziehung weggefallen sind.

§ 6 § 6 Aus- und Fortbildung

(1) Der Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sowie die Fortbildungskurse sind von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu veranstalten.

(2) Der Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung ist im Gesamtausmaß von mindestens 20 Stunden abzuhalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

(3) Die Inhalte des Ausbildungskurses (Lehrpläne) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs) im Ausmaß von vier Stunden ist Teil des Ausbildungskurses. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist als Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen auch die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses beim Roten Kreuz oder einer anderen anerkannten Rettungsorganisation anzuerkennen.

(5) Die Fortbildungskurse sind im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden abzuhalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

§ 7 § 7 Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Ausbildungskurse nach dem Kärntner Chemikaliengesetz, LGBl. Nr. 48/1992, außer Kraft.

§ 8 § 8 Umsetzungshinweis

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71.