§ 5 § 5Entziehung der Ausbildungsbescheinigung
In Kraft seit 31. Juli 2014
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat eine Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind und die Entziehung nicht unverhältnismäßig ist. Entzogene Ausbildungsbescheinigungen sind der Landesregierung zurückzustellen.
(2) Die Landesregierung hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten von der Entziehung zu informieren. Die ausstellende Stelle hat die Entziehung im Register zu vermerken.
(3) Die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung kann wieder beantragt werden, wenn die Gründe für die Entziehung weggefallen sind.
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