(1) Der Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sowie die Fortbildungskurse sind von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu veranstalten.
(2) Der Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung ist im Gesamtausmaß von mindestens 20 Stunden abzuhalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.
(3) Die Inhalte des Ausbildungskurses (Lehrpläne) bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs) im Ausmaß von vier Stunden ist Teil des Ausbildungskurses. Bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises ist als Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen auch die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses beim Roten Kreuz oder einer anderen anerkannten Rettungsorganisation anzuerkennen.
(5) Die Fortbildungskurse sind im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden abzuhalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden