(1) Für die Antragstellung ist das von der ausstellenden Stelle zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden.
(2) Die Ausbildungsbescheinigung ist befristet auf die Dauer von sechs Jahren auszustellen. Sie verliert unbeschadet der Möglichkeit einer Verlängerung ihre Gültigkeit durch Zeitablauf.
(3) Der Antrag auf Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung ist – frühestens bis zu zwei Jahre – vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung zu stellen. Die Gültigkeitsdauer verlängert sich jeweils vom Datum des Ablaufs der Gültigkeit der zuletzt ausgestellten Ausbildungsbescheinigung um weitere sechs Jahre.
(4) Nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 K LPG, idF LGBl. Nr. 38/2012, bestehende Sachkundenachweise werden bei erstmaliger Antragstellung einmalig um sechs Jahre verlängert.
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