(1) Ausbildungsbescheinigungen haben
- aus Polycarbonat zu bestehen und
- der Größe der ISO Norm 7810 („Scheckkartenformat“)
zu entsprechen.
(2) Die Ausbildungsbescheinigung enthält:
1. die Aufschrift „Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG“,
2. die Angaben gemäß § 6a Abs. 1 K LPG.
(3) Die Ausbildungsbescheinigung ist auf Antrag auszustellen, wenn der Verwender die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 K LPG erfüllt.
(4) Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten:
1. Nachweise gemäß § 6 Abs. 3 K LPG bei erstmaliger Antragstellung;
2. Sachkundenachweise im Sinne des § 6 Abs. 3 K LPG, idF LGBl. Nr. 38/2012, bei erstmaliger Antragstellung;
3. Nachweis über die Teilnahme an Fortbildungskursen im Sinne des § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung der Ausbildungsbescheinigung.
(5) Die Verlässlichkeit ist mittels einer eidesstattlichen Erklärung, dass kein Umstand im Sinne des § 6 Abs. 4 K LPG vorliegt, nachzuweisen.
(6) Die Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag um jeweils sechs Jahre verlängert werden, wenn
1. dies frühestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung beantragt wird,
2. die Teilnahme an Fortbildungskursen im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, und der Fortbildungskurs nicht mehr als vier Jahre vor Ablauf der Gültigkeit der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden ist und
3. die Verlässlichkeit weiterhin gegeben ist.
(6a) Nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung ist die Ausbildungsbescheinigung auf Antrag für die Dauer von sechs Jahren neu auszustellen, wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden nachgewiesen wird, der nicht mehr als zwei Jahre vor der Antragstellung absolviert worden ist und die Verlässlichkeit gegeben ist.
(7) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung darf über Antrag ausgestellt werden, wenn
1. ein Verlust der Ausbildungsbescheinigung glaubhaft gemacht wird,
2. der Antragsteller seinen Namen nachweislich geändert hat,
3. die Ausbildungsbescheinigung in einem Maß abgenützt oder beschädigt ist, dass ihr Inhalt (§ 4 Abs. 2) nicht mehr zweifelsfrei lesbar bzw. erkennbar ist.
(8) Ausbildungsbescheinigungen anderer Bundesländer sowie EU-Mitgliedstaaten werden, sofern sie nach den Bestimmungen der Richtlinie 2009/128/EG ausgestellt wurden, anerkannt und sind für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Kärnten gültig.
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