(1) Behörde im Sinne diese Verordnung ist die Kärntner Landesregierung.
(2) Ausstellende Stelle ist die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten.
(3) Die ausstellende Stelle hat über die ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen ein Register zu führen. Das Register hat den Namen und das Geburtsdatum des Inhabers der Bescheinigung, das Ausstellungs- und Gültigkeitsdatum der Bescheinigung sowie Vermerke (insbesondere über eine etwaige Entziehung nach § 5) zu enthalten. Der Behörde ist in dieses Register jederzeit Einsicht zu gewähren. Wird das Register elektronisch geführt, ist der Behörde die elektronische Einsichtnahme zu ermöglichen.
(4) Die ausstellende Stelle hat für die Durchführung der Aus- und Weiterbildungskurse ein kostendeckendes Entgelt einzuheben. Die auf Grund des Kärntner Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes – K-LVAG, LGBl. Nr. 62/1970, idF LGBl. Nr. 85/2013, in Verbindung mit der Landesverwaltungsabgabenverordnung 2013, LGBl. Nr. 78/2013, für das Ausstellen der Ausbildungsbescheinigungen einzuhebende Verwaltungsabgabe ist der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu vergüten.
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