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Burgenländische Hundehaltungssachkundeverordnung

Bgld. HSkVO
In Kraft seit 22. Juli 2021
Up-to-date

§ 1

§ 1 Inhalt

Diese Verordnung regelt den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für das Halten von auffälligen Hunden.

§ 2

§ 2 Allgemeiner Teil über das Wesen und Verhalten des Hundes

(1) Der allgemeine Teil der Ausbildung über das Wesen und Verhalten des Hundes in einer Dauer von zumindest vier Stunden hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:

1. Allgemeines zur Gesundheit von Hunden;

2. Tierschutz allgemein und Tierschutzrecht, Haltungsanforderungen und Haltungsbestimmungen für Hunde;

3. der Hund als soziales Lebewesen und Lernverhalten;

4. die Sprache des Hundes und Stress bei Hunden;

5. die richtige Beschäftigung mit dem Hund;

6. mit dem Hund unterwegs.

Zur Durchführung eines Ausbildungskurses sind Personen gemäß § 4 Abs. 2 berechtigt.

(2) Die Schulungsunterlagen sind der Landesregierung vor Beginn der Ausbildung und nach jeder Änderung zur Durchsicht und Kenntnisnahme vorzulegen. Für Schulungen dürfen nur Unterlagen verwendet werden, die von der Landesregierung zur Kenntnis genommen wurden. Äußert sich die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen, gelten die Schulungsunterlagen als zur Kenntnis genommen.

(3) Die maximale Teilnehmerzahl des allgemeinen Teils von Ausbildungskursen beschränkt sich auf 25 Personen.

§ 3

§ 3 Praktischer Teil

(1) Der praktische Teil der Ausbildung ist in drei Module eingeteilt, hat eine Dauer von insgesamt zumindest vier Stunden zu umfassen und ist mit einer Prüfung abzuschließen.

(2) Modul I beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf den verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden, Pflegehandlungen und Anlegen eines geeigneten Equipments. Die Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers. Die Halterinnen und Halter haben bei der Prüfung jedenfalls zu zeigen, wie

1. der Hund angeleint wird,

2. der Maulkorb angelegt wird und vom Hund geduldet wird und

3. die Maul-, Ohr- und Pfotenkontrolle durchgeführt wird.

(3) Modul II beinhaltet Aufgaben im Hinblick auf die Feststellung des Gehorsams des Hundes. Die Aufgaben sind an ablenkungsarmen Orten zu absolvieren. Ob diese Aufgaben an öffentlichen oder nicht öffentlichen Orten durchgeführt werden, obliegt der Entscheidung der Prüferin oder des Prüfers. Die Auswahl der Gehorsamsaufgaben obliegt der Prüferin oder dem Prüfer. Jedenfalls zu überprüfen sind Leinenführigkeit, das Absitzen oder Abliegen des Hundes auf Kommando und eine Verweilübung in der gewählten Ruheposition.

(4) Modul III beinhaltet Aufgaben zur Bewältigung von Alltagssituationen unter besonderer Berücksichtigung des Verhaltens der Hundehalterin oder des Hundehalters entsprechend dem Ausbildungsstand und dem Verhalten des Hundes in der Öffentlichkeit, der gesetzlichen Vorschriften sowie tierschutzrelevanter Aspekte. Die Aufgaben sind an öffentlichen Orten durchzuführen und sollen einen Spaziergang simulieren. Inhalt der Überprüfung sind vier verpflichtende und neun fakultative Begegnungssituationen, wovon mindestens eine aber maximal zwei Begegnungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten absolviert werden müssen.

1. Verpflichtende Begegnungssituationen:

a) Leinenführigkeit im Straßenverkehr (Autos und Radfahrerinnen/Radfahrer)

b) Begegnungen mit anderen Hunden

c) Begegnungen mit einer Personengruppe

d) Begegnungen mit Joggerinnen/Joggern oder Inlineskaterinnen/Inlineskatern

2. Fakultative Begegnungssituationen:

a) Begegnungen mit Kindern

b) Begegnungen mit Kinderwagen

c) Begegnungen mit Menschen mit Gehhilfen (zB Krücken, Stöcke, Rollatoren)

d) Begegnungen mit anderen Tieren (zB Pferden, Rindern)

e) Begegnungen mit anderen Menschen ohne Ausweichmöglichkeit (zB Aufzug, Baustelle)

f) Durchqueren eines Parks mit Kinder- oder Ballspielplatz

g) Verhalten in einer Hundezone

h) Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln

i) Verhalten gegenüber aufdringlichen Personen

§ 4

§ 4 Erbringung des Sachkundenachweises

(1) Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach den §§ 2 und 3 durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert.

(2) Zur Ausbildung und Ausstellung der Ausbildungsbestätigung sind Amtstierärztinnen oder Amtstierärzte und nach Zulassung durch die Landesregierung nachstehende Personen berechtigt:

1. Tierärztinnen und Tierärzte, die zur Berufsausübung in Österreich berechtigt sind, insbesondere wenn sie über eine einschlägige fachspezifische, mit einer Prüfung abgeschlossene Zusatzausbildung verfügen,

2. Personen, die das Gütesiegel „tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen,

3. aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung

a) des Österreichischen Kynologenverbandes,

b) der Österreichischen Hundesport Union oder

c) des Österreichischen Jagdhundegebrauchsverbandes,

4. Diensthundeführerinnen oder Diensthundeführer und

5. Personen, die eine den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten nach Z 2 bis 4 vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen.

(3) Die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zu machen.

(4) Die Zulassung ist von der Landesregierung schriftlich zu bestätigen.

(5) Die Verweigerung der Zulassung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.

(6) Alle zugelassenen Personen sind mit den im Antrag auf Zulassung genannten Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) von der Landesregierung zentral zu erfassen und evident zu halten. Aus dieser Evidenz dürfen Auskünfte erteilt werden.

(7) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen.

(8) Über die positive Absolvierung der Ausbildung hat die oder der nach Abs. 2 Berechtigte eine Bestätigung gemäß der Anlage 1 auszustellen. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:

1. Datum der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung,

2. Orte der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung,

3. Angaben zur Legitimation der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten,

4. Angaben zur Hundehalterin oder zum Hundehalter (Name, Adresse, Geburtsdatum),

5. Angaben zum Hund (Rasse, Alter, Geschlecht, Ausstellungsbehörde und Nummer der Hundeabgabemarke, Chipnummer),

6. Datum der Ausstellung und

7. Unterschrift der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten.

(9) Den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.

(10) Diese Bestätigung ist der Behörde jeweils nach erfolgtem Ausbildungskurs zu übermitteln.

§ 5

§ 5 Anerkennung einer Ausbildung

(1) Die Erbringung der allgemeinen oder der praktischen Sachkunde kann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach den §§ 2 oder 3 entspricht.

(2) Die Erbringung der allgemeinen Sachkunde kann zudem entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung dieser Ausbildung bereits im Zusammenhang mit der Haltung eines anderen Hundes nachweisen kann.

(3) Über die Anerkennung einer derartigen Ausbildung entscheidet die für die Ausstellung des Sachkundenachweises im Burgenland gemäß § 4 ermächtigte Person.

§ 6

§ 6 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung

Bei Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 3 ist die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer oder einem gemäß § 4 genannten Ausbildnerin oder Ausbildner nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 3 ist eine zweimalige Wiederholung innerhalb einer Gesamtfrist von sechs Monaten zulässig. Bei der letztmalig zulässigen Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt anwesend sein.

§ 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung sowie die Anlage 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Anhänge

Anlage 1
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