(1) Die Sachkunde gilt dann als erbracht, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung und die Beherrschung der Inhalte nach den §§ 2 und 3 durch Vorlage einer Ausbildungsbestätigung dokumentiert.
(2) Zur Ausbildung und Ausstellung der Ausbildungsbestätigung sind Amtstierärztinnen oder Amtstierärzte und nach Zulassung durch die Landesregierung nachstehende Personen berechtigt:
1. Tierärztinnen und Tierärzte, die zur Berufsausübung in Österreich berechtigt sind, insbesondere wenn sie über eine einschlägige fachspezifische, mit einer Prüfung abgeschlossene Zusatzausbildung verfügen,
2. Personen, die das Gütesiegel „tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ oder „tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ gemäß der Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden, BGBl. II Nr. 56/2012, führen,
3. aktive Trainerinnen oder Trainer mit einer mindestens dreijährigen einschlägigen Erfahrung
a) des Österreichischen Kynologenverbandes,
b) der Österreichischen Hundesport Union oder
c) des Österreichischen Jagdhundegebrauchsverbandes,
4. Diensthundeführerinnen oder Diensthundeführer und
5. Personen, die eine den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten nach Z 2 bis 4 vergleichbare einschlägige Ausbildung und Prüfung durch eine sonstige in- oder ausländische Organisation nachweisen.
(3) Die zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind von diesen Institutionen gegenüber der Landesregierung zur Zulassung namhaft zu machen.
(4) Die Zulassung ist von der Landesregierung schriftlich zu bestätigen.
(5) Die Verweigerung der Zulassung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(6) Alle zugelassenen Personen sind mit den im Antrag auf Zulassung genannten Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) von der Landesregierung zentral zu erfassen und evident zu halten. Aus dieser Evidenz dürfen Auskünfte erteilt werden.
(7) Die Zulassung ist auf die Dauer von höchstens fünf Jahren zu befristen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, ist die Zulassung mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen.
(8) Über die positive Absolvierung der Ausbildung hat die oder der nach Abs. 2 Berechtigte eine Bestätigung gemäß der Anlage 1 auszustellen. Die Bestätigung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Datum der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung,
2. Orte der erfolgreichen Absolvierung der Ausbildung,
3. Angaben zur Legitimation der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten,
4. Angaben zur Hundehalterin oder zum Hundehalter (Name, Adresse, Geburtsdatum),
5. Angaben zum Hund (Rasse, Alter, Geschlecht, Ausstellungsbehörde und Nummer der Hundeabgabemarke, Chipnummer),
6. Datum der Ausstellung und
7. Unterschrift der oder des zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten.
(9) Den zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten sind vor Ausstellung der Bestätigung entsprechende Nachweise über die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters und des Hundes vorzulegen.
(10) Diese Bestätigung ist der Behörde jeweils nach erfolgtem Ausbildungskurs zu übermitteln.
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