(1) Der allgemeine Teil der Ausbildung über das Wesen und Verhalten des Hundes in einer Dauer von zumindest vier Stunden hat jedenfalls nachstehende Inhalte zu umfassen:
1. Allgemeines zur Gesundheit von Hunden;
2. Tierschutz allgemein und Tierschutzrecht, Haltungsanforderungen und Haltungsbestimmungen für Hunde;
3. der Hund als soziales Lebewesen und Lernverhalten;
4. die Sprache des Hundes und Stress bei Hunden;
5. die richtige Beschäftigung mit dem Hund;
6. mit dem Hund unterwegs.
Zur Durchführung eines Ausbildungskurses sind Personen gemäß § 4 Abs. 2 berechtigt.
(2) Die Schulungsunterlagen sind der Landesregierung vor Beginn der Ausbildung und nach jeder Änderung zur Durchsicht und Kenntnisnahme vorzulegen. Für Schulungen dürfen nur Unterlagen verwendet werden, die von der Landesregierung zur Kenntnis genommen wurden. Äußert sich die Landesregierung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen, gelten die Schulungsunterlagen als zur Kenntnis genommen.
(3) Die maximale Teilnehmerzahl des allgemeinen Teils von Ausbildungskursen beschränkt sich auf 25 Personen.
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