(1) Die Erbringung der allgemeinen oder der praktischen Sachkunde kann entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung einer vergleichbaren Ausbildung mit diesem Hund nachweisen kann, die den Anforderungen nach den §§ 2 oder 3 entspricht.
(2) Die Erbringung der allgemeinen Sachkunde kann zudem entfallen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter gegenüber der oder dem zur Ausstellung der Ausbildungsbestätigung Berechtigten die Absolvierung dieser Ausbildung bereits im Zusammenhang mit der Haltung eines anderen Hundes nachweisen kann.
(3) Über die Anerkennung einer derartigen Ausbildung entscheidet die für die Ausstellung des Sachkundenachweises im Burgenland gemäß § 4 ermächtigte Person.
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