§ 6 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung
In Kraft seit 22. Juli 2021
Up-to-date
Bei Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 3 ist die Absolvierung von zehn Trainingsstunden bei einer oder einem gemäß § 4 genannten Ausbildnerin oder Ausbildner nachzuweisen. Bei Nichtbestehen der Prüfung gemäß § 3 ist eine zweimalige Wiederholung innerhalb einer Gesamtfrist von sechs Monaten zulässig. Bei der letztmalig zulässigen Wiederholung der Prüfung muss jedenfalls eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt anwesend sein.
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