LandesrechtOberösterreichArt. 15a VereinbarungenVereinbarung zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der HaushaltsführungArt. 6

Art. 6

In Kraft bis 27. Juli 2025
Up-to-date

(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.

(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.

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