Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die Revision des A, vertreten durch die Themmer, Toth Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das am 12. Juni 2024 mündlich verkündete und am 20. Juni 2024 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW 031/103/5690/2024 9, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 6. März 2024 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO schuldig erkannt, weil er am Tatort zur Tatzeit mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen worden sei. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von € 500, (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 16 Stunden) verhängt und ihm die Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.
2 Die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mündlich verkündeten und nach rechtzeitigem Antrag des Revisionswerbers schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab, es verpflichtete den Revisionswerber zur Zahlung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren und sprach aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte soweit für die Revision von Bedeutung fest, der Revisionswerber habe zur Tatzeit am Tatort die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 57 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz von 3 % sei bereits zu Gunsten des Revisionswerbers abgezogen worden; bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 111 km/h ergebe dies eine bereinigte Geschwindigkeit von 107,67 km/h. Die Geschwindigkeit des Revisionswerbers sei mit einem näher genannten stationären Lasermessgerät gemessen worden. Das Messgerät sei zuletzt am 14. Dezember 2021 geeicht worden. Die Nacheichfrist ende mit 31. Dezember 2024.
4 Beweiswürdigend führte das Verwaltungsgericht zur Feststellung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aus, auf dem Lichtbild des stationären Lasermessgerätes sei die Tatzeit, die gemessene Geschwindigkeit, das verwendete Lasermessgerät und das Kennzeichen des Fahrzeuges des Revisionswerbers ersichtlich. Das Datum der zuletzt erfolgten Eichung sowie die Nacheichfrist ergäben sich aus dem übermittelten Eichschein. Ein Sachverständigengutachten zur Frage der Verwertbarkeit des Messergebnisses trotz fehlender Rohmessdaten sei nicht einzuholen gewesen. Ein vorschriftsgemäß geeichter Laser Geschwindigkeitsmesser stelle grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Geschwindigkeit dar. Es bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken zur Frage, ob die Bestrafung auf der Grundlage von bereits gelöschten Rohmessdaten dem Gesetz entspreche. Auch der Verwaltungsgerichtshof beanstande die Feststellung eines ordnungsgemäßen Messergebnisses aufgrund einer aufrechten Eichung und der Einhaltung der Betriebsanleitung, aber ohne gespeicherte Rohmessdaten nicht. Andere auf dem Lichtbild erkennbare Verkehrsteilnehmer hätten aufgrund der klaren Kennzeichnung des Messfeldes auf dem Foto der Messung keinen Einfluss auf die Messgenauigkeit nehmen können. Auch erfülle dieses alle Voraussetzungen der Gebrauchsanweisung. Vor diesem Hintergrund bestünden in Anbetracht des eindeutigen Fotos des Lasermessgerätes keine Bedenken an der Richtigkeit des Messergebnisses. Das Vorbringen des Revisionswerbers zur Mangelhaftigkeit der Messung oder des Lasermessgerätes bestünde aus bloßen Mutmaßungen, weshalb die gestellten Beweisanträge auf die Aufnahme von unzulässigen Erkundungsbeweisen hinausliefen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung seien weder ersichtlich noch vorgebracht worden. Von der Beiziehung eines Sachverständigen zur Richtigkeit des Messergebnisses habe daher abgesehen werden können.
5 Rechtlich ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten habe.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich als unzulässig erweist.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebenden Zulässigkeitsbegründung (siehe auch VwGH 19.6.2024, Ra 2024/02/0132, mwN) wird zusammengefasst geltend gemacht, der Revisionswerber habe zum Beweis dafür, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten worden sei, die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Messtechnik beantragt. Da der Revisionswerber in der Beschwerde konkret vorgebracht habe, dass es sich um eine Fehlmessung handle und die Radarmessung durch Messwinkelfehler, Knickstrahlreflexionen oder andere Messfehler, sei es durch menschliches Fehlverhalten im Zuge einer fehlerhaften Einstellung oder späteren Kontrolle des Messgerätes oder aus technischen Gründen, die ihren Ursprung im Gerät selbst hätten, zu Ungunsten des Revisionswerbers beeinflusst worden sei, könne entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes von einem bloßen Erkundungsbeweis keine Rede sein. Durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre die mangelnde (Funktions )Tauglichkeit des verwendeten Messgerätes unter Beweis gestellt worden. Neben der Zuverlässigkeit des eingesetzten Messgerätes sei auch die Nachvollziehbarkeit der Messergebnisse zweifelhaft, weil das Messgerät die Rohmessdaten nicht vollständig abspeichere, was eine Überprüfung der Messergebnisse verhindere. Hierdurch würden dem Revisionswerber die Möglichkeiten eines Entlastungsbeweises a priori und einer wirksamen Verteidigung abgeschnitten, was auch gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens verstoße.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob eine (weitere) Beweisaufnahme, etwa die Einholung eines Sachverständigengutachtens, im Einzelfall notwendig ist, dem Verwaltungsgericht. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG läge diesbezüglich nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. VwGH 2.10.2020, Ra 2020/02/0208, mwN).
12 Bei einem geeichten Laser Verkehrsgeschwindigkeitsmesser handelt es sich grundsätzlich um ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (vgl. VwGH 9.7.1998, 97/03/0027, mwN).
13 Die im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens mittels eines vorschriftsmäßig geeichten Messgerätes (ordnungsgemäß) durchgeführte Geschwindigkeitsmessung bietet grundsätzlich eine Gewähr für die Zuverlässigkeit der gewonnenen Messergebnisse (vgl. VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0037; 29.6.2016, Ra 2016/02/0099, jeweils mwN).
14 Das Verwaltungsgericht ging davon aus, dass die der Bestrafung des Revisionswerbers zugrunde gelegte Geschwindigkeitsmessung mit einem geeichten stationären Lasermessgerät durchgeführt wurde, wobei es sich beweiswürdigend auf den im Verwaltungsakt einliegenden Eichschein stützen konnte. Aus dem dieses Messgerät betreffenden Eichschein ergibt sich das Datum der letzten Eichung sowie die Nacheichfrist, die im Tatzeitpunkt noch nicht abgelaufen war.
15 Demgegenüber lassen sich den vom Revisionswerber vorgetragenen Bedenken keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass dieses Messergebnis nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist, zumal sich das diesbezügliche Vorbringen auf die bloße Anführung hypothetisch möglicher Messfehler sowie die generelle Behauptung, dass die Zuverlässigkeit des Messergebnisses zweifelhaft sei, beschränkt. Diese Einwendungen des Revisionswerbers gründen sich im Ergebnis somit auf bloße Vermutungen, ohne dass er das Vorliegen bestimmter, gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen zu behaupten vermochte. Ein solch allgemeines, lediglich auf Mutmaßungen beruhendes Vorbringen läuft wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannte auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet war (vgl. VwGH 20.2.1991, 90/02/0200; 7.9.2022, Ra 2022/02/0162; 12.10.2022, Ra 2022/02/0172, jeweils mwN).
16 Vor diesem Hintergrund gelingt es dem Revisionswerber nicht darzulegen, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, von einer weiteren Beweisaufnahme abzusehen, grob mangelhaft war.
17 Da keine Anhaltspunkte vorliegen, die der Annahme der Zuverlässigkeit des erzielten Messergebnisses (vgl. erneut VwGH 7.3.2016, Ra 2016/02/0037; 29.6.2016, Ra 2016/02/0099, jeweils mwN) entgegenstehen, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der im Zusammenhang mit der unvollständigen Speicherung von den dem Messerergebnis zugrunde liegenden „Rohmessdaten“ aufgeworfenen Rechtsfragen abhängen soll (vgl. VwGH 10.12.2024, Ra 2024/02/0219, mwN).
18 Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof, dem die Prüfung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK obliegt (vgl. VwGH 23.9.2025, Ro 2025/03/0017, mwN), bereits eine Beschwerde nach Art. 144 B VG, in der u.a. unter Bezugnahme auf gelöschte „Rohmessdaten“ die Rechtmäßigkeit der Bestrafung in Frage gestellt wurde, mit Beschluss vom 30. November 2021, E 2959/2021 5, abgelehnt.
19 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise