Art. 6 Abs. 1 lit. e des Schengener Grenzkodex (Verordnung (EU) 2016/399) normiert als Voraussetzung für die rechtmäßige Einreise eines Drittstaatsangehörigen, dass er (ua) keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen darf und dass er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein darf. Auf das (kumulative) Vorliegen einer diesbezüglichen Ausschreibung in den "nationalen Datenbanken" kommt es nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung des Schengener Grenzkodex nicht an (vgl. VwGH 19.3.2014, 2013/21/0208).
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