Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Schwarz sowie Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des X C in H, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in 6971 Hard, In der Wirke 3/13, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 25. Februar 2021, Zl. LVwG 458 15/2020 R20, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Bregenz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines chinesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 9. September 2020, mit dem das Verfahren betreffend den Erstantrag des Revisionswerbers vom 13. September 2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 AVG wiederaufgenommen und der genannte, auf § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestützte Erstantrag sowie ein (bis dahin noch nicht bescheidmäßig erledigter) Verlängerungsantrag vom 31. Jänner 2020 abgewiesen worden waren, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Revisionswerber wurde der Ersatz näher bestimmter Barauslagen auferlegt (Spruchpunkt II.). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, der Revisionswerber sei wegen des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden. Er habe seinen chinesischen Reisepass einer anderen Person mit dem Vorsatz überlassen, dass der Reisepass von dieser zur Ablegung einer Deutschprüfung gebraucht werde, als wäre er für ihn ausgestellt. Zudem habe der Revisionswerber am 13. September 2018 vor der Bezirkshauptmannschaft Bregenz in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels ein falsches Beweismittel vorgelegt, nämlich ein echtes, aber inhaltlich unrichtiges, allgemein anerkanntes Sprachdiplom, das auf seinen Namen gelautet habe, für welches er aber die Prüfung nicht abgelegt habe. Das Gericht legte näher dar, weshalb es vor diesem Hintergrund vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des betreffenden Verfahrens ausging.
3 Weiters hielt es fest, dass der Revisionswerber, der auch über einen mit Gültigkeit bis 27. Mai 2022 ausgestellten, spanischen Aufenthaltstitel „Permiso de residencia de larga duración UE“ verfüge und am 23. Dezember 2020 die Deutschprüfung auf A2 Niveau bestanden habe, mangels ausreichender finanzieller Mittel die Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfülle. Ferner gefährde so das Verwaltungsgericht in seiner Begründung weiter der Aufenthalt des Revisionswerbers in Anbetracht der vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilung und des von ihm bisher im Bundesgebiet gezeigten persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Eine positive Prognosebeurteilung ließe sich gegenständlich nicht erstellen, weshalb der Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 NAG vorliege.
4 Eine Interessenabwägung im Sinn von Art. 8 EMRK falle nicht zu Gunsten des Revisionswerbers aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dieser bis zum 23. Dezember 2020, somit während eines beträchtlichen Teils seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die dafür vorgesehenen, gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Sein Privat und Familienleben sei zu einem Zeitpunkt entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthalts habe bewusst sein müssen. Bislang habe er auch keine Schritte zur Vertiefung seiner sozialen Integration in Österreich gesetzt. Sowohl der Revisionswerber als auch seine Ehegattin, die ebenfalls chinesischer Staatsangehörigkeit sei und über einen bis 27. Februar 2023 gültigen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte plus“ verfüge, hätten enge Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat. Sie stammten beide aus demselben Bezirk der chinesischen Provinz Zhejiang, in der nach wie vor ihre Eltern und Geschwister lebten. Zu ihren in China lebenden Familienangehörigen hätten die seit 7. September 2018 verheirateten Ehegatten nach wie vor regelmäßig (teils mehrmals wöchentlich) Kontakt. Auch die beiden im Jahr 2019 und 2021 geborenen Kinder des Ehepaars seien chinesische Staatsangehörige. Sie seien so jung, dass sie keine intensiven Bindungen zu Österreich aufwiesen. Der Revisionswerber habe in China eine Ausbildung absolviert. Seine Ehegattin sei in China berufstätig gewesen. Ausgehend von diesen Erwägungen sei der Erstantrag des Revisionswerbers vom 13. September 2018 abzuweisen gewesen.
5 Da die Verlängerung eines Aufenthaltstitels das Vorliegen eines solchen voraussetze und der Revisionswerber angesichts der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Abweisung seines Erstantrags über keinen Aufenthaltstitel verfüge, sei der Verlängerungsantrag ebenfalls abzuweisen gewesen.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung der Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geltend gemacht wird, die im angefochtenen Erkenntnis vorgenommene Prognosebeurteilung erweise sich als mangelhaft. In dieser seien lediglich die für den Revisionswerber nachteiligen Sachverhaltsmomente gewürdigt worden. Hingegen sei nicht berücksichtigt worden, dass der Revisionswerber auch in Spanien, wo er seit 2004 „mit einem Arbeitsvisum“ gelebt habe, unbescholten sei. Im Übrigen lägen abgesehen von der Verwendung eines gefälschten Deutsch Zertifikats keine (verwaltungs )strafrechtlichen Delikte vor.
7 Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht in seiner Interessenabwägung nicht darauf Bedacht genommen, dass der Revisionswerber während der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet einer Beschäftigung als Koch nachgegangen sei. Der Ehegattin des Revisionswerbers sei in Österreich ein bis zum 27. Februar 2023 gültiger Aufenthaltstitel erteilt worden. Darüber hinaus habe das Ehepaar zwei gemeinsame, in Österreich geborene Kinder.
Mit diesem Vorbringen werden die Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht dargetan:
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Vorauszuschicken ist Folgendes: Die Revision richtet sich zwar ausdrücklich gegen das angefochtene Erkenntnis in „seinem gesamten Inhalt und Umfang“, allerdings enthält das Zulässigkeitsvorbringen keine Ausführungen zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betreffend den als trennbar anzusehenden Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses (vgl. zur getrennten Prüfung der Zulässigkeit einer Revision bei trennbaren Spruchpunkten VwGH 26.11.2020, Ra 2019/22/0194). Soweit sich die vorliegende Revision gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, war sie daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
12 Selbiges gilt auch insoweit, als mit dem angefochtenen Erkenntnis unter Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen die von der Behörde (unter Spruchpunkt I. des Bescheides vom 9. September 2020) verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen wurde. Auch bezüglich dieses, ebenfalls als trennbar zu erachtenden Ausspruchs des Verwaltungsgerichts ist der Zulässigkeitsbegründung kein Vorbringen zu entnehmen, weshalb sie sich auch in diesem Punkt schon aus diesem Grund als unzulässig erweist (zur Trennbarkeit des Ausspruchs über die Wiederaufnahme des Verfahrens von der neuerlichen Entscheidung in der Sache siehe VwGH 26.6.2002, 2002/12/0015; VwGH 30.6.1954, 2598/52, VwSlg. 3460/A; zur Trennbarkeit der Absprüche eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses, soweit damit trennbare Spruchteile des bekämpften Bescheides bestätigt werden, VwGH 28.2.2019, Ra 2016/12/0072).
13 Die Zulässigkeitsbegründung wendet sich gegen die im angefochtenen Erkenntnis erfolgte Prognosebeurteilung sowie erkennbar gegen die Annahme des Landesverwaltungsgerichts, es liege fallbezogen der Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 NAG vor. Damit wird eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargelegt, weil das Gericht die Abweisung des Erstantrags des Revisionswerbers (aus der auch die Abweisung des Verlängerungsantrags resultiert) u.a. mit dem Fehlen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG begründete und der Revisionswerber dem zuletzt genannten Gesichtspunkt in der Zulässigkeitsbegründung argumentativ nicht entgegentritt (zum Fehlen einer Rechtsfrage im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B VG im Fall einer tragfähigen Alternativbegründung, wenn dieser keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zugrunde liegt, VwGH 26.1.2021, Ra 2020/22/0265).
14 Die unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK kann im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG bekämpft werden (vgl. VwGH 25.11.2020, Ra 2020/22/0010, mwN). Dass sich die Interessenabwägung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg als unvertretbar erwiese, vermag die Zulässigkeitsbegründung nicht darzutun.
15 Das Verwaltungsgericht berücksichtigte bei seiner Abwägung, dass der Revisionswerber die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch Fälschung eines Beweismittels herbeigeführt hatte sowie die aus diesem Grund ergangene strafgerichtliche Verurteilung. Es setzte sich zudem mit den familiären Bindungen des Revisionswerbers in Österreich auseinander, sah deren Gewicht aber dadurch gemindert, dass sie zu einem Zeitpunkt entstanden seien, als sich der Revisionswerber im Hinblick auf den durch die Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikats erlangten Aufenthaltstitel seines unsicheren Aufenthalts habe bewusst sein müssen. Weiters hob das Verwaltungsgericht die im Herkunftsland des Revisionswerbers und seiner Ehegattin aufrechten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte des Ehepaars sowie das anpassungsfähige Alter der Kinder hervor, sodass das Führen eines gemeinsamen Familienlebens in China als möglich und zumutbar erscheine.
16 Zu diesen Erwägungen führt die Zulässigkeitsbegründung nichts Stichhaltiges ins Treffen. Was die Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers während seines relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet betrifft, wird von der Zulässigkeitsbegründung jedenfalls nicht aufgezeigt, dass das Verwaltungsgericht die für die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblichen Gesichtspunkte in unvertretbarer Weise gewichtet hätte (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofs siehe nochmals die in Rn 14 zitierte hg. Rechtsprechung).
17 Abgesehen davon ist zur Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers, auf die sich die Zulässigkeitsbegründung beruft, sowie zu dessen in der Revision ebenfalls angesprochenen, spanischen Aufenthaltstitel für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige („Permiso de residencia de larga duración UE“) Folgendes ergänzend anzumerken: Dieser Aufenthaltstitel berechtigt den Revisionswerber grundsätzlich allerdings unter Einhaltung der in Art. 21 Abs. 1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) genannten Voraussetzungen (darunter auch die in Art. 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex normierte Ausschlussklausel betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; dazu EuGH 12.12.2019, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid gegen E.P. , Rs C 380/18, Rn 23 ff) zu einem vorübergehenden Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich. Diese Zeiten wurden jedoch zum einen fallbezogen deutlich überschritten. Zum anderen erweist sich die bisherige Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers im Bundesgebiet infolge der Wiederaufnahme jenes Verfahrens, welches durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtskräftig abgeschlossen worden war, jedenfalls als rechtswidrig (zur ex tunc Wirkung der Wiederaufnahmeverfügung VwGH 17.4.2013, 2013/22/0054; siehe ferner VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0103, wonach der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Aufenthaltstitel nur zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt, jedoch aufgrund des SDÜ keine Erlaubnis zu einer Erwerbstätigkeit eingeräumt wird; zu Art. 15 der Richtlinie 2003/109/EG und den Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat vgl. auch Hailbronner/Thym , EU Immigration and Asylum Law, 504, Rn 2 4; ferner VwGH 7.12.2016, Ra 2016/22/0108, wonach nicht allein auf Grund der in einem Mitgliedstaat bestehenden Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter ein aus der Richtlinie 2003/109/EG herrührendes Recht auf Aufenthalt über drei Monate hinaus in einem anderen Mitgliedstaat besteht).
18 Aus den dargelegten Gründen war die Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 20. Mai 2021
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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