Auswertung in Arbeit
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B VG).
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch Anwendung des als verfassungswidrig erachteten §3 Abs6 Z2 Apothekengesetz idF BGBl I 22/2024 sowie die Verletzung im Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist (Art6 EMRK).
Soweit die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit von §3 Abs6 Z2 Apothekengesetz VfGH 3.3.2025, E4323/2024) die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insbesondere ist es dem Gesetzgeber im Allgemeinen nicht verwehrt, die Maßgeblichkeit von Änderungen der Rechtslage auch für bereits anhängige Verfahren vorzusehen.
Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist nach Art6 Abs1 EMRK kann nur erfolgreich gerügt werden, wenn im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde oder dem Verwaltungsgericht entsprechende Säumnisbehelfe ergriffen wurden, um das Verfahren zu beschleunigen. Nach der dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Aktenlage hat die Beschwerdeführerin keine Säumnisbeschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch auf diese Weise das Verfahren beschleunigen und verhindern können, dass dieses ungebührlich lange dauert (vgl VfGH 30.6.2016, E1190/2016; EGMR 30.1.2001, 23.459/94, Holzinger [Nr 1] , Z22; 30.1.2001, 29.800/96, Basic , Z38 ff.; 24.2.2005, 14.206/02, Kern, Z49). Eine Verletzung des Art6 EMRK liegt daher nicht vor.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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