Art. 6 — Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung
(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung verwahrt (Depositar). Diese hat jeder Vertragspartei eine von ihr beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
§ 3 GVG-B 2005 · GVG-B 2005 · Grundversorgungsgesetz – Bund 2005
§ 3 Kürzung, Entzug und Ausschluss von der Grundversorgung; Kostenersatz
…Bürger sind von der Grundversorgung ausgeschlossen. (2) Die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs ( § 1 Z 5 ) mit Ausnahme einer angemessenen Verpflegung ( Art. 6 Abs. 1 Z 2 der Grundversorgungsvereinbarung ) kann gekürzt oder entzogen werden, wenn Antragsteller 1. trotz Aufforderung nicht an der Feststellung ihrer Identität oder…
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