(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt für die von ihr bzw. ihm geleisteten Überstunden (§ 34 Abs. 5 bzw. § 35 Abs. 6), soweit diese nicht gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 in Freizeit auszugleichen sind, eine Überstundenvergütung. Der bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebührt für die von ihr bzw. ihm geleisteten Mehrdienstleistungen, durch die die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird und die nicht gemäß § 59 Abs. 10 Z 1 in Freizeit auszugleichen sind, eine Mehrstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst:
1. im Fall der Abgeltung gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag sowie
2. im Fall der Abgeltung gemäß § 33 Abs. 3 Z 3 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Mehrstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigung umfasst:
1. im Fall der Abgeltung gemäß § 59 Abs. 10 Z 2 die Grundvergütung und den Mehrstundenzuschlag sowie
2. im Fall der Abgeltung gemäß § 59 Abs. 10 Z 3 den Mehrstundenzuschlag.
(4) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrstunde beträgt jeweils 1/173 der Summe aus Gehalt und Erschwernisabgeltung (Normalstundensatz) der bzw. des Bediensteten.
(5) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. für Überstunden, die an Werktagen außerhalb der Nachtzeit geleistet wurden, 50 % und
2. für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, 100 %
der Grundvergütung.
(6) Der Mehrstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beträgt
1. für Mehrstunden, die an Werktagen außerhalb der Nachtzeit geleistet wurden, 25 % und
2. für Mehrstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, 100 %
der Grundvergütung.
(7) Der Stadtsenat kann für Gruppen von Bediensteten, die auf Grund des für sie geltenden Arbeitszeitmodells (insbesondere Turnus, Schicht- und Wechseldienste) regelmäßig Überstunden zu leisten haben, Überstundenvergütungen in pauschalierter Form festsetzen. Dabei ist auf die durchschnittlich erbrachten Überstunden Bedacht zu nehmen. Für Arbeitszeitmodelle, in denen Zeiten einer bloßen Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit berücksichtigt werden, können Überstunden- und Mehrstundenvergütungen abweichend von Abs. 2 bis 6 festgesetzt werden.
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