(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt für die von ihr bzw. ihm geleisteten Überstunden (§ 34 Abs. 5 bzw. § 35 Abs. 6), soweit diese nicht gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 in Freizeit auszugleichen sind, eine Überstundenvergütung. Der bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebührt für die von ihr bzw. ihm geleisteten Mehrdienstleistungen, durch die die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird und die nicht gemäß § 59 Abs. 10 Z 1 in Freizeit auszugleichen sind, eine Mehrstundenvergütung.
(2) Die Überstundenvergütung umfasst:
1. im Fall der Abgeltung gemäß § 33 Abs. 3 Z 2 die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag sowie
2. im Fall der Abgeltung gemäß § 33 Abs. 3 Z 3 den Überstundenzuschlag.
(3) Die Mehrstundenvergütung bei Teilzeitbeschäftigung umfasst:
1. im Fall der Abgeltung gemäß § 59 Abs. 10 Z 2 die Grundvergütung und den Mehrstundenzuschlag sowie
2. im Fall der Abgeltung gemäß § 59 Abs. 10 Z 3 den Mehrstundenzuschlag.
(4) Die Grundvergütung für die Überstunde und die Mehrstunde beträgt jeweils 1/173 der Summe aus Gehalt und Erschwernisabgeltung (Normalstundensatz) der bzw. des Bediensteten.
(5) Der Überstundenzuschlag beträgt
1. für Überstunden, die an Werktagen außerhalb der Nachtzeit geleistet wurden, 50 % und
2. für Überstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, 100 %
der Grundvergütung.
(6) Der Mehrstundenzuschlag bei Teilzeitbeschäftigung beträgt
1. für Mehrstunden, die an Werktagen außerhalb der Nachtzeit geleistet wurden, 25 % und
2. für Mehrstunden, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, 100 %
der Grundvergütung.
(7) Der Stadtsenat kann für Gruppen von Bediensteten, die auf Grund des für sie geltenden Arbeitszeitmodells (insbesondere Turnus, Schicht- und Wechseldienste) regelmäßig Überstunden zu leisten haben, Überstundenvergütungen in pauschalierter Form festsetzen. Dabei ist auf die durchschnittlich erbrachten Überstunden Bedacht zu nehmen. Für Arbeitszeitmodelle, in denen Zeiten einer bloßen Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit berücksichtigt werden, können Überstunden- und Mehrstundenvergütungen abweichend von Abs. 2, 3, 5 und 6 ohne oder mit einem geringeren Überstunden- und Mehrstundenzuschlag festgesetzt werden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 98 Überstunden- und Mehrstundenvergütungen
(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt für die von ihr bzw. ihm geleisteten Überstunden (§ 34 Abs. 5 bzw. § 35 Abs. 6), soweit diese nicht gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 in Freizeit auszugleichen sind, eine Überstundenvergütung. Der bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebührt für die von ihr bzw. ihm …
§ 100 Vergütungen für Bereitschaftsdienste
…Anordnung ihre bzw. seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat (Arbeitsbereitschaft gemäß § 33 Abs. 4), gebührt dafür anstelle der Vergütungen gemäß §§ 98 und 99 die Vergütung für Arbeitsbereitschaft. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist auf die Dauer der Bereitschaft sowie auf Art und Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme…
§ 95 Vergütungen
…2. Ersätze für die sonst in Ausübung des Dienstes erwachsenden notwendigen Kosten und Barauslagen (Kostenersätze gemäß § 97); 3. Überstunden- und Mehrstundenvergütungen (§ 98); 4. Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitsvergütungen (§ 99); 5. Vergütungen für Bereitschaftsdienste (§ 100); 6. Vergütungen für Nebentätigkeiten (§ 101); 6a. Vergütungen…
§ 99 Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitsvergütungen
…die das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) nicht überschritten wird, eine Sonn- und Feiertagsvergütung und für jede Stunde der Dienstleistung während der Nachtzeit (§ 98 Abs. 5 Z 2), durch die die Normalarbeitszeit nicht überschritten wird, eine Nachtarbeitsvergütung. (2) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsvergütungen sowie der Nachtarbeitsvergütungen…