W-BedG
Gliederung
5. Abschnitt Recht auf Besoldung
§ 100 Vergütungen für Bereitschaftsdienste
(1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre bzw. seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat (Arbeitsbereitschaft gemäß § 33 Abs. 4), gebührt dafür anstelle der Vergütungen gemäß §§ 98 und 99 die Vergütung für Arbeitsbereitschaft. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist auf die Dauer der Bereitschaft sowie auf Art und Umfang der dienstlichen Inanspruchnahme während der Bereitschaft Bedacht zu nehmen.
(2) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich in ihrer bzw. seiner dienstfreien Zeit zur Aufnahme ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit bereit zu halten hat und diese bei Bedarf von sich aus aufnehmen muss, gebührt dafür anstelle der Vergütungen gemäß §§ 98 und 99 die Bereitschaftsvergütung. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen. Werden im Rahmen des Bereitschaftsdienstes Überstunden oder Mehrstunden geleistet, sind diese nicht nach diesem Absatz, sondern gemäß § 98 abzugelten.
(3) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der in ihrer bzw. seiner dienstfreien Zeit ihren bzw. seinen Aufenthalt so zu wählen hat, dass sie bzw. er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihr bzw. ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt ihres bzw. seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft gemäß § 33 Abs. 5), gebührt für jede Stunde der Rufbereitschaft anstelle der Vergütungen gemäß den §§ 98 und 99 die Rufbereitschaftsvergütung. Bei der Bemessung dieser Vergütung ist auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen. Werden im Rahmen des Bereitschaftsdienstes Überstunden oder Mehrstunden geleistet, sind diese nicht nach diesem Absatz, sondern gemäß abzugelten.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Vergütungen für Bereitschaftsdienste sind durch den Stadtsenat zu erlassen. Hinsichtlich der Vergütungen gemäß Abs. 1 und 2 ist die Festsetzung einer monatlichen Pauschalvergütung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Dauer der Bereitschaft und der dienstlichen Tätigkeit während der Bereitschaft zulässig.
§ 100 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 100 Vergütungen für Bereitschaftsdienste
…§ 100. (1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Arbeitszeit in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten…
§ 110b Entlohnung bei Beschäftigung gemäß § 34 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 110b. (1) Personen, die gemäß § 34 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG , BGBl. I Nr. 108/1997, mit Bewilligung der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmannes zur Ausübung einer Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht einer bzw.…
§ 95 Vergütungen
…§ 97 ); 3. Überstunden- und Mehrstundenvergütungen ( § 98 ); 4. Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitsvergütungen ( § 99 ); 5. Vergütungen für Bereitschaftsdienste ( § 100 ); 6. Vergütungen für Nebentätigkeiten ( § 101 ); 6a. Vergütungen für Bedienstete in Einrichtungen des Wiener Gesundheitsverbundes ( § 101a ); 7. Vergütungen für die ständige Stellvertretung…
§ 110 Entlohnung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung
§ 110. (1) Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 das Gehalt gemäß Abs. 2 und ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79. Für das Erreichen der Gehaltsstufen 2 bis 4 der Gehaltstabelle gemäß Abs. 2 ist § 86 anzuwenden. (2)…
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