(1) Zusätzlich zu den Monatsbezügen (§ 75 Abs. 2) und den Sachbezügen (§ 81) können der bzw. dem Bediensteten unter den in den §§ 96 bis 102 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung des Stadtsenates geregelten Voraussetzungen Vergütungen gebühren.
(2) Vergütungen sind:
1. Vergütungen aus Anlass von Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen (Reisegebühren gemäß § 96);
2. Ersätze für die sonst in Ausübung des Dienstes erwachsenden notwendigen Kosten und Barauslagen (Kostenersätze gemäß § 97);
3. Überstunden- und Mehrstundenvergütungen (§ 98);
4. Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitsvergütungen (§ 99);
5. Vergütungen für Bereitschaftsdienste (§ 100);
6. Vergütungen für Nebentätigkeiten (§ 101);
6a. Vergütungen für Bedienstete in Einrichtungen des Wiener Gesundheitsverbundes (§ 101a);
7. Vergütungen für die ständige Stellvertretung (§ 102).
(3) Vergütungen sind im Nachhinein fällig und werden gleichzeitig mit dem Bezug des dem Monat, in dem die den Anspruch auf die Vergütung begründende Dienstleistung erbracht wurde, folgenden Monats ausbezahlt.
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