(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt für jede Stunde ihrer bzw. seiner Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, durch die das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (Normalarbeitszeit) nicht überschritten wird, eine Sonn- und Feiertagsvergütung und für jede Stunde der Dienstleistung während der Nachtzeit (§ 98 Abs. 5 Z 2), durch die die Normalarbeitszeit nicht überschritten wird, eine Nachtarbeitsvergütung.
(2) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsvergütungen sowie der Nachtarbeitsvergütungen ist vom Stadtsenat festzusetzen. Für Gruppen von Bediensteten, die auf Grund des für sie geltenden Arbeitszeitmodells (insbesondere Turnus, Schicht- und Wechseldienste) regelmäßig und turnusweise an Sonntagen bzw. an gesetzlichen Feiertagen bzw. während der Nachtstunden Dienst zu leisten haben, ist die Festsetzung von Sonn- und Feiertagsvergütungen bzw. Nachtarbeitsvergütungen in pauschalierter Form zulässig. Dabei ist jeweils auf die durchschnittliche Dauer der Dienstleistungen an Sonntagen bzw. an gesetzlichen Feiertagen bzw. während der Nachtstunden Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 95 Vergütungen
…erwachsenden notwendigen Kosten und Barauslagen (Kostenersätze gemäß § 97); 3. Überstunden- und Mehrstundenvergütungen (§ 98); 4. Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitsvergütungen (§ 99); 5. Vergütungen für Bereitschaftsdienste (§ 100); 6. Vergütungen für Nebentätigkeiten (§ 101); 6a. Vergütungen für Bedienstete in Einrichtungen des Wiener Gesundheitsverbundes (§ …