(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt der bzw. dem Bediensteten der Ersatz des nach Maßgabe ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwandes. Beim Ersatz des Mehraufwandes ist insbesondere auf den Ersatz von Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für die Verpflegung und für die Unterbringung Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig; für ihre Höhe ist der Durchschnitt der Kosten maßgebend, der gewöhnlich bei den in Betracht kommenden Anlässen entsteht.
(2) Sitzungen und Beratungen im Dienstort begründen keinen Anspruch auf eine Vergütung.
(3) Bei einem Diensttausch besteht kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Ist eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter auf Grund eines von ihr bzw. ihm gestellten Antrages versetzt worden, ist der Mehraufwand nur zur Hälfte zu ersetzen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Reisegebühren sind durch den Stadtsenat zu erlassen. Bis zur Erlassung einer Verordnung des Stadtsenates gilt die Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1981, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 11. März 2014, Pr.Z. 00591-2014/0001-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12/2014, als Verordnung im Sinn dieser Gesetzesstelle.
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 96 Reisegebühren
…Reisegebühren § 96. (1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt der bzw. dem Bediensteten der Ersatz des nach Maßgabe ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung notwendigen…
§ 95 Vergütungen
…Monatsbezügen (§ 75 Abs. 2) und den Sachbezügen (§ 81) können der bzw. dem Bediensteten unter den in den §§ 96 bis 102 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung des Stadtsenates geregelten Voraussetzungen Vergütungen gebühren. (2) Vergütungen sind: 1. Vergütungen aus Anlass von Dienstverrichtungen…
§ 110 Entlohnung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung
…1, §§ 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 und § 101a Abs. 1 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.…
§ 105 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
…Arbeitszeit herabgesetzt worden ist. (3) Für die Vergütung gemäß § 102 gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. Vergütungen gemäß den §§ 96 bis 101a gebühren der bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, in dem sie bzw. er die dafür vorgesehenen Voraussetzungen trotz Teilzeitbeschäftigung erfüllt.…
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