(1) Bei Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen gebührt der bzw. dem Bediensteten der Ersatz des nach Maßgabe ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung notwendigen Mehraufwandes. Beim Ersatz des Mehraufwandes ist insbesondere auf den Ersatz von Auslagen für die Zurücklegung von Wegstrecken, für die Verpflegung und für die Unterbringung Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung von Pauschalvergütungen ist zulässig; für ihre Höhe ist der Durchschnitt der Kosten maßgebend, der gewöhnlich bei den in Betracht kommenden Anlässen entsteht.
(2) Sitzungen und Beratungen im Dienstort begründen keinen Anspruch auf eine Vergütung.
(3) Bei einem Diensttausch besteht kein Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes. Ist eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter auf Grund eines von ihr bzw. ihm gestellten Antrages versetzt worden, ist der Mehraufwand nur zur Hälfte zu ersetzen.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Reisegebühren sind durch den Stadtsenat zu erlassen. Bis zur Erlassung einer Verordnung des Stadtsenates gilt die Reisegebührenvorschrift der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/1981, in der Fassung des Beschlusses des Stadtsenates vom 11. März 2014, Pr.Z. 00591-2014/0001-GIF, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 12/2014, als Verordnung im Sinn dieser Gesetzesstelle.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 95 Vergütungen
…Monatsbezügen (§ 75 Abs. 2) und den Sachbezügen (§ 81) können der bzw. dem Bediensteten unter den in den §§ 96 bis 102 oder einer auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnung des Stadtsenates geregelten Voraussetzungen Vergütungen gebühren. (2) Vergütungen sind: 1. Vergütungen aus Anlass von Dienstverrichtungen…
§ 106 Entlohnung bei Dienstfreistellung
…um 25 %. Während der Dienstfreistellung besteht kein Anspruch auf Überstunden- und Mehrstundenvergütungen gemäß § 98; der Anspruch auf Vergütungen gemäß §§ 96, 97 und 99 bis 101a besteht nur in dem Ausmaß, in dem die dafür vorgesehenen Voraussetzungen trotz der Dienstfreistellung erfüllt sind. Eine allfällige Vergütung gemäß…
§ 105 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
…Arbeitszeit herabgesetzt worden ist. (3) Für die Vergütung gemäß § 102 gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. Vergütungen gemäß den §§ 96 bis 101a gebühren der bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, in dem sie bzw. er die dafür vorgesehenen Voraussetzungen trotz Teilzeitbeschäftigung erfüllt.…
§ 107 Entlohnung bei Inanspruchnahme eines Freijahres bzw. eines Freiquartals
…zum Ende der Rahmenzeit gehemmt. (2) Für eine allfällige Vergütung gemäß § 102 gilt Abs. 1 sinngemäß. Vergütungen gemäß den §§ 96 bis 101a stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres bzw. Freiquartals ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres bzw. Freiquartals entfällt der Anspruch auf diese…