(1) Der bzw. dem Bediensteten, der bzw. dem ein Freijahr gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80 % des Monatsbezuges, der ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Der bzw. dem Bediensteten, der bzw. dem ein Freiquartal gemäß § 67 Abs. 1 Z 2 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freiquartals) 75 % des Monatsbezuges, der ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht.
(1a) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist § 105 Abs. 1 sinngemäß auf den gemäß Abs. 1 gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei
1. während des Freijahres bzw. Freiquartals das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der restlichen Rahmenzeit (mit Ausnahme des Freijahres bzw. Freiquartals) und
2. während der restlichen Rahmenzeit das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß
heranzuziehen ist. Abs. 3 dritter und vierter Satz ist für Guthaben und Übergenüsse, die sich aus einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ergeben, sinngemäß anzuwenden. Für derartige Guthaben und Übergenüsse ist der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 84 bis zum Ende der Rahmenzeit gehemmt.
(2) Für eine allfällige Vergütung gemäß § 102 gilt Abs. 1 sinngemäß. Vergütungen gemäß den §§ 96 bis 101a stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres bzw. Freiquartals ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres bzw. Freiquartals entfällt der Anspruch auf diese Vergütungen; dies gilt nicht für die Zeit, während der die bzw. der Bedienstete gemäß § 67 Abs. 6 Z 1 bei der Gemeinde Wien Dienst leistet.
(3) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres bzw. Freiquartals) gemäß § 67 Abs. 8 oder 9 vorzeitig beendet, sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres bzw. Freiquartals und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres bzw. Freiquartals neu zu berechnen. Dies gilt für eine allfällige Vergütung gemäß § 102 sinngemäß. Ein sich dabei ergebendes Guthaben der bzw. des Bediensteten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuss ist gemäß § 83 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 107 Entlohnung bei Inanspruchnahme eines Freijahres bzw. eines Freiquartals
(1) Der bzw. dem Bediensteten, der bzw. dem ein Freijahr gemäß § 67 Abs. 1 Z 1 gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80 % des Monatsbezuges, der ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Der bzw. dem Bediensteten, der bzw. dem ein Frei…
§ 87 Aufzahlung bei Mischverwendung
… 3, § 93 Abs. 5 und § 94 Abs. 1 geregelten Fällen, während des Freijahres bzw. Freiquartals gemäß § 107 sowie für die Urlaubsersatzleistung gemäß § 113 jeweils in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie im Zeitraum eines Jahres im Durchschnitt pro Monat…