(1) Der bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebührt der ihrer bzw. seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Dies gilt nicht im Fall einer Reduktion der Arbeitszeit gemäß § 33 Abs. 8.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von § 80 Abs. 2 für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.
(3) Für die Vergütung gemäß § 102 gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß. Vergütungen gemäß den §§ 96 bis 101a gebühren der bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, in dem sie bzw. er die dafür vorgesehenen Voraussetzungen trotz Teilzeitbeschäftigung erfüllt.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 105 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
(1) Der bzw. dem teilzeitbeschäftigten Bediensteten gebührt der ihrer bzw. seiner Arbeitszeit (Lehrverpflichtung) entsprechende Teil des Monatsbezuges. Dies gilt nicht im Fall einer Reduktion der Arbeitszeit gemäß § 33 Abs. 8. (2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abwei…
§ 109 Entlohnung während eines Verwaltungspraktikums
…auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages. Im Fall der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 4 ist § 105 sinngemäß anzuwenden. (3) Für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten ist § 75 Abs. 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des…
§ 107 Entlohnung bei Inanspruchnahme eines Freijahres bzw. eines Freiquartals
…einschließlich des Freiquartals) 75 % des Monatsbezuges, der ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. (1a) Im Fall einer Teilzeitbeschäftigung während der Rahmenzeit ist § 105 Abs. 1 sinngemäß auf den gemäß Abs. 1 gekürzten Monatsbezug anzuwenden, wobei 1. während des Freijahres bzw. Freiquartals das durchschnittliche Beschäftigungsausmaß während der…
§ 79 Kinderbeitrag
…zu 39 Stunden monatlich in der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, im Übrigen in der Höhe, welche sich unter sinngemäßer Anwendung des § 105 Abs. 1 erster Satz ergibt. (5) Dem Haushalt der bzw. des Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit…