(1) Eine Dienstfreistellung gemäß § 69 Abs. 1 bewirkt die Kürzung des Monatsbezuges, die dem prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr (Schuljahr) durch die Dienstfreistellung entfallen soll, mindestens jedoch um 25 %. Während der Dienstfreistellung besteht kein Anspruch auf Überstunden- und Mehrstundenvergütungen gemäß § 98; der Anspruch auf Vergütungen gemäß §§ 96, 97 und 99 bis 101a besteht nur in dem Ausmaß, in dem die dafür vorgesehenen Voraussetzungen trotz der Dienstfreistellung erfüllt sind. Eine allfällige Vergütung gemäß § 102 ist im selben Ausmaß wie der Monatsbezug zu kürzen.
(2) Überschreitet die bzw. der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich die Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die bzw. der Bedienstete hat den dadurch entstandenen Übergenuss gemäß § 83 zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann.
(3) Unterschreitet die bzw. der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich die Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % nicht unterschreiten. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Die Differenz ist der bzw. dem Bediensteten nachzuzahlen.
(4) Der Monatsbezug der bzw. des Bediensteten, die bzw. der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, ist um 25 % zu kürzen. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebende Kürzung des Monatsbezuges wird abweichend von § 80 Abs. 2 für den Zeitraum wirksam, für den der bzw. dem Bediensteten ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, dem Wiener Bezügegesetz 1997 oder einem gleichartigen Landesgesetz gebührt.
(6) Bei einer bzw. einem Bediensteten, der bzw. dem gemäß § 70 Abs. 2 oder § 71 die erforderliche freie Zeit zu gewähren ist, tritt eine Verminderung des Monatsbezugs (§ 75) und der zum Entgelt im Sinn des § 93 Abs. 5 zählenden Vergütungen nicht ein.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 106 Entlohnung bei Dienstfreistellung
(1) Eine Dienstfreistellung gemäß § 69 Abs. 1 bewirkt die Kürzung des Monatsbezuges, die dem prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr (Schuljahr) durch die Dienstfreistellung entfallen soll, mindestens jedoch um 25 %. Während der Die…
§ 3 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis
…mehrmals auf bestimmte Zeit verlängert werden. (6a) Die Betrauung mit der Funktion als Leiterin bzw. Leiter des Büros einer Geschäftsgruppe des Magistrats gemäß § 106 der Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. Nr. 28/1968, oder als Leiterin bzw. Leiter des Büros einer Bezirksvorsteherin bzw. eines Bezirksvorstehers ist unabhängig davon…