(1) Ist der Anspruch gemäß § 93 Abs. 1 bis 5 erschöpft, gebührt der bzw. dem Bediensteten für die Zeit des Anspruches auf Krankengeld der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass der Zuschuss 49 % des Nettomonatsbezuges nicht übersteigen darf. Auf Verlangen der Dienstgeberin hat die bzw. der Bedienstete die Bescheinigung über die von der Krankenfürsorgeanstalt oder vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf Krankengeld im Sinn des § 138 Abs. 1 ASVG noch nicht besteht.
(2) Für die Zeit, in der der Anspruch auf Krankengeld der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Anspruch auf Rehabilitationsgeld der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen trifft, gebührt kein Zuschuss gemäß Abs. 1.
(3) Während der Dienstfreistellung gemäß § 66 gilt Abs. 1 sinngemäß.
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