(1) Ist der Anspruch gemäß § 93 Abs. 1 bis 5 erschöpft, gebührt der bzw. dem Bediensteten für die Zeit des Anspruches auf Krankengeld der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Nettomonatsbezug mit der Maßgabe, dass der Zuschuss 49 % des Nettomonatsbezuges nicht übersteigen darf. Auf Verlangen der Dienstgeberin hat die bzw. der Bedienstete die Bescheinigung über die von der Krankenfürsorgeanstalt oder vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlten Geldleistungen vorzulegen. Der Zuschuss gebührt auch, wenn der Anspruch auf Krankengeld im Sinn des § 138 Abs. 1 ASVG noch nicht besteht.
(2) Für die Zeit, in der der Anspruch auf Krankengeld der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Anspruch auf Rehabilitationsgeld der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen trifft, gebührt kein Zuschuss gemäß Abs. 1.
(3) Während der Dienstfreistellung gemäß § 66 gilt Abs. 1 sinngemäß.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 94 Zuschuss
(1) Ist der Anspruch gemäß § 93 Abs. 1 bis 5 erschöpft, gebührt der bzw. dem Bediensteten für die Zeit des Anspruches auf Krankengeld der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung ein Zuschuss im Ausmaß der Differenz zwischen dem Krankengeld…
§ 80 Beginn, Entfall und Erlöschen des Anspruchs auf Bezüge, auf Fortzahlung der Bezüge und auf den Zuschuss
…Monatserster ist, mit diesem Tag wirksam. Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge gemäß § 93 und der Anspruch auf den Zuschuss gemäß § 94 werden jeweils mit dem Tag wirksam, an dem die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. (3) Abweichend von Abs. 2 entfallen der Anspruch…
§ 75 Bezüge und Diensteinkommen
…Monatsbezuges. Dabei beeinträchtigt der Entfall des Anspruchs auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht, als statt des Monatsbezuges der Zuschuss gemäß § 94 gebührt. (4) Der Monatsbezug ist im Nachhinein fällig und wird am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt…
§ 87 Aufzahlung bei Mischverwendung
…sind in den in § 89 Abs. 6, § 92 Abs. 3, § 93 Abs. 5 und § 94 Abs. 1 geregelten Fällen, während des Freijahres bzw. Freiquartals gemäß § 107 sowie für die Urlaubsersatzleistung gemäß § 113 jeweils in dem…