(1) Abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 gebührt der Verwaltungspraktikantin bzw. dem Verwaltungspraktikanten für die Dauer der ordnungsgemäßen Teilnahme am Verwaltungspraktikum ein monatlicher Ausbildungsbeitrag, der in den ersten drei Monaten des Verwaltungspraktikums 60 % und in den darüber hinausgehenden Zeiträumen 100 % des jeweiligen Anfangsgehalts des Gehaltsbandes beträgt, dem die der Verwendung der Verwaltungspraktikantin bzw. des Verwaltungspraktikanten entsprechende Modellstelle zugeordnet ist.
(2) Der Ausbildungsbeitrag ist im Nachhinein am Monatsletzten fällig. Gebührt der Ausbildungsbeitrag nur für einen Teil des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages. Im Fall der Herabsetzung der Arbeitszeit gemäß § 4 Abs. 4 ist § 105 sinngemäß anzuwenden.
(3) Für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten ist § 75 Abs. 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsbezuges der Ausbildungsbeitrag, gegebenenfalls zuzüglich des Kinderbeitrages, tritt. Die §§ 76 und 77 sind nur insoweit anzuwenden, als sie für die Bestimmung der Höhe des Ausbildungsbeitrages erforderlich sind. § 79, § 80 Abs. 1 bis 4, §§ 82 bis 84, § 95, soweit er sich auf §§ 96 und 97 bezieht, § 96 und die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Verordnung des Stadtsenates sowie §§ 97 und 113 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Hinsichtlich der Ansprüche bei Verhinderung an der Teilnahme durch Unfall oder Krankheit ist § 93 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Anspruch auf Fortzahlung des Ausbildungsbeitrags bis zur Dauer von höchstens sechs Wochen besteht. § 94 ist nicht anzuwenden.
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