(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien.
(2) Änderungen des Monatsbezuges werden – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – mit dem auf den Tag des die Änderungen bewirkenden Ereignisses folgenden Monatsersten oder, wenn dieser Tag ein Monatserster ist, mit diesem Tag wirksam. Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge gemäß § 93 und der Anspruch auf den Zuschuss gemäß § 94 werden jeweils mit dem Tag wirksam, an dem die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
(3) Abweichend von Abs. 2 entfallen der Anspruch auf den Monatsbezug sowie die Ansprüche auf Fortzahlung der Bezüge gemäß § 93 und auf den Zuschuss gemäß § 94 für die Zeit:
1. einer Dienstverhinderung, solange die bzw. der Bedienstete den in § 38 Abs. 1 oder 2 oder § 94 Abs. 1 angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt, außer sie bzw. er macht glaubhaft, dass sie bzw. er diese Verpflichtungen aus Gründen, die nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und sie bzw. er den Verpflichtungen unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachkommt;
2. einer Dienstverhinderung gemäß § 93 Abs. 1 oder 4, wenn die bzw. der Bedienstete die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat;
3. einer Dienstverhinderung nach Ablauf der in §§ 93 und 94 angeführten Fristen;
4. der eigenmächtigen und unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst;
5. der Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b StGB;
6. des Beschäftigungsverbotes im Sinn des § 3 und des § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes;
7. der (Eltern-)Karenz gemäß §§ 52 bis 56 oder § 63 oder des Karenzurlaubes gemäß § 68;
8. der Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61;
8a. der Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 62a;
9. der Außerdienststellung gemäß §§ 69 Abs. 3 und 4 sowie gemäß § 70 Abs. 1;
10. des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Gleiches gilt für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die Staatsangehörige bzw. der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(4) Der Anspruch auf den Monatsbezug sowie der Anspruch auf die Fortzahlung der Bezüge gemäß § 93 bzw. den Zuschuss gemäß § 94 erlöschen mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Wenn die Dienstgeberin die Bedienstete bzw. den Bediensteten ohne wichtigen Grund entlässt, besteht der Anspruch auf Bezüge (§ 93 Abs. 5) jedoch auch für den Zeitraum weiter, der bis zum Enden des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Dienstgeberin hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie bzw. er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(6) Wenn die Dienstgeberin ein Verschulden am Austritt der bzw. des Bediensteten trifft, gilt Abs. 5 sinngemäß, wobei für die ordnungsgemäße Kündigung kein Kündigungsgrund erforderlich ist.
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 80 Beginn, Entfall und Erlöschen des Anspruchs auf Bezüge, auf Fortzahlung der Bezüge und auf den Zuschuss
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien. (2) Änderungen des Monatsbezuges werden – soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist – mit dem auf den Tag des die Änderungen bewirkenden Ereignisses folgenden Monatsersten oder,…
§ 90 Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle
…gemäß Abs. 1 und 3 endet mit dem letzten Tag der probeweisen oder vorübergehenden Verwendung auf der höher bewerteten Modellstelle. Abweichend von § 80 Abs. 2 gebühren die Ausgleichszahlung gemäß Abs. 1 für die Dauer der Verwendung auf der höher bewerteten Modellstelle und die Ausgleichszahlung gemäß Abs…
§ 105 Entlohnung bei Teilzeitbeschäftigung
…der Arbeitszeit gemäß § 33 Abs. 8. (2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Minderung des Monatsbezuges wird abweichend von § 80 Abs. 2 für den Zeitraum wirksam, für den die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist. (3) Für die Vergütung gemäß § 102 gelten Abs. …
§ 106 Entlohnung bei Dienstfreistellung
… 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden. (5) Die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebende Kürzung des Monatsbezuges wird abweichend von § 80 Abs. 2 für den Zeitraum wirksam, für den der bzw. dem Bediensteten ein Bezug nach dem Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997…
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