§ 87 Aufzahlung bei Mischverwendung — W-BedG
(1) Für jeden Tag bzw. für jede Schicht bzw. für jeden Dienst der höher bewerteten Verwendung gebührt der bzw. dem Bediensteten eine Aufzahlung. Die Höhe der Aufzahlung beträgt ein Einundzwanzigstel der Differenz zwischen dem Gehalt, das der bzw. dem Bediensteten auf Grund ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung gebührt, und dem Gehalt, das ihr bzw. ihm bei Einreihung in das höhere Gehaltsband gebühren würde (Vergleichsgehalt). Der Vergleichsgehalt entspricht dem Gehalt jener Gehaltsstufe, die sich bei Berücksichtigung der gesamten für die aktuelle besoldungsrechtliche Stellung maßgebenden Dienstzeit im höheren Gehaltsband ergibt.
(2) Bei der Ermittlung der Gehaltsdifferenz gemäß Abs. 1 ist dem Gehalt (§ 77 Abs. 1) der bzw. des Bediensteten die Erschwernisabgeltung, die ihr bzw. ihm auf Grund ihrer bzw. seiner besoldungsrechtlichen Stellung gebührt, und dem Vergleichsgehalt die mit der höher bewerteten Modellstelle verbundene Erschwernisabgeltung hinzuzurechnen. Eine allfällige Ausgleichszahlung gemäß § 90 und eine allfällige Ergänzungszahlung gemäß § 92 sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die Summe der für einen Monat gebührenden Aufzahlungen gilt als Gehaltsbestandteil. Dieser ist abweichend von § 75 Abs. 4 mit dem Gehalt des Folgemonats auszuzahlen. Die Aufzahlungen bei Mischverwendung sind in den in § 89 Abs. 6, § 92 Abs. 3, § 93 Abs. 5 und § 94 Abs. 1 geregelten Fällen, während des Freijahres bzw. Freiquartals gemäß § 107 sowie für die Urlaubsersatzleistung gemäß § 113 jeweils in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie im Zeitraum eines Jahres im Durchschnitt pro Monat angefallen sind. Dabei ist der Jahreszeitraum maßgebend, der einen Monat vor dem für die Berücksichtigung der Mischverwendung in den genannten Bestimmungen jeweils maßgebenden Ereignis geendet hat.
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