(1) Der bzw. dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Erschwernisabgeltung und dem Kinderbeitrag.
(3) Neben den Monatsbezügen gebührt der bzw. dem Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des für dieses Kalenderhalbjahr durchschnittlich gebührenden Monatsbezuges. Dabei beeinträchtigt der Entfall des Anspruchs auf den Monatsbezug die Höhe der Sonderzahlung insoweit nicht, als statt des Monatsbezuges der Zuschuss gemäß § 94 gebührt.
(4) Der Monatsbezug ist im Nachhinein fällig und wird am Letzten jedes Monats oder, wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag ausgezahlt; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist. Die bzw. der Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihr bzw. ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(5) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist mit dem am 31. Mai fälligen Monatsbezug auszubezahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist mit dem am 30. November fälligen Monatsbezug auszubezahlen. Scheidet eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter aus dem Dienstverhältnis aus, ist die Sonderzahlung an dem Tag fällig, mit dessen Ablauf sie bzw. er aus dem Dienstverhältnis ausscheidet; die Sonderzahlung ist innerhalb eines Monats ab der Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(6) Der Monatsbezug, die Vergütungen (§§ 95 bis 102) und die Urlaubsabgeltung für Vergütungen (§ 103) bilden das monatliche Diensteinkommen. Sonderzahlungen gemäß Abs. 3 sind beim jährlichen Diensteinkommen zu berücksichtigen.
(7) Abs. 5 letzter Satz gilt nicht, wenn unmittelbar anschließend ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien als Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien oder als Landesrechtspflegerin bzw. Landesrechtspfleger begründet wird.
(8) Die bzw. der Bedienstete hat das Recht, schriftlich auf die Auszahlung des in einer Geldleistung bestehenden Teiles ihres bzw. seines Monatsbezuges im Ausmaß eines Zwölftels des Betrages gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, unter der Bedingung zu verzichten, dass die Dienstgeberin im selben Ausmaß an das von der bzw. dem Bediensteten bezeichnete Versicherungsunternehmen, mit dem die Dienstgeberin eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen hat, Prämien im Sinn der genannten bundesgesetzlichen Bestimmung leistet. Der schriftlich abzugebende Widerruf des Verzichtes bewirkt die Einstellung der Prämienzahlung.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 75 Bezüge und Diensteinkommen
(1) Der bzw. dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge. (2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, der Erschwernisabgeltung und dem Kinderbeitrag. (3) Neben den Monatsbezügen gebührt der bzw. dem Bediensteten für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des für dieses Kalenderhalbjahr d…
§ 82 Pensionskassenvorsorge
…BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. (2) Die…
§ 95 Vergütungen
…1) Zusätzlich zu den Monatsbezügen (§ 75 Abs. 2) und den Sachbezügen (§ 81) können der bzw. dem Bediensteten unter den in den §§ 96 bis 102 oder…
§ 87 Aufzahlung bei Mischverwendung
…§ 92 sind nicht zu berücksichtigen. (3) Die Summe der für einen Monat gebührenden Aufzahlungen gilt als Gehaltsbestandteil. Dieser ist abweichend von § 75 Abs. 4 mit dem Gehalt des Folgemonats auszuzahlen. Die Aufzahlungen bei Mischverwendung sind in den in § 89 Abs. 6, § …