(1) Ist die bzw. der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw. er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw. er den Anspruch auf Bezüge
bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von | bis zur Dauer von |
weniger als zwei Jahren | sechs Wochen, |
zwei Jahren | neun Wochen, |
drei Jahren | zwölf Wochen, |
fünf Jahren | vierzehn Wochen, |
acht Jahren | sechzehn Wochen. |
(2) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches gemäß Abs. 1 sind Zeiten, die in früheren Dienstverhältnissen oder Lehrverhältnissen zur Gemeinde Wien zurückgelegt wurden, auf die Dienstzeit anzurechnen, wenn die Unterbrechung zwischen diesen Dienst- oder Lehrverhältnissen nicht länger als ein Jahr beträgt.
(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(4) Hat die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit im Sinn der Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung erlitten und ist sie bzw. er dadurch an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw. er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw. er den Anspruch auf Bezüge ohne Rücksicht auf andere Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer von sechsundzwanzig Wochen. Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung infolge desselben Arbeitsunfalles oder derselben Berufskrankheit ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Beschränkung der Dauer der Fortzahlung entfällt bei einer bzw. einem Bediensteten der Feuerwehr, die bzw. der sich bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen oder bei der Abwehr von Gefahren, die der bzw. dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohen, bewusst einer lebens- und gesundheitsbedrohenden Gefahr ausgesetzt hat, dabei einen Arbeitsunfall (Arbeitsunfall im besonderen Einsatzdienst) erlitten hat und dadurch an der Dienstleistung verhindert ist.
(5) Bezüge im Sinn der Abs. 1 und 4 sind der Monatsbezug und die zum Entgelt gemäß § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, gehörenden Vergütungen. Die nicht nach Monaten bemessenen Vergütungen sind in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem sie der bzw. dem Bediensteten für die dem Beginn der Dienstverhinderung vorangegangenen sechs Kalendermonaten durchschnittlich gebührten, es sei denn, dass in den Tätigkeiten der bzw. des Bediensteten, die den Anspruch auf derartige Vergütungen begründen, seither eine wesentliche Änderung eingetreten ist oder ohne Dienstverhinderung eingetreten wäre. In letzterem Fall gebühren der bzw. dem Bediensteten jene zum Entgelt gemäß § 49 ASVG gehörenden Vergütungen, auf die sie bzw. er Anspruch hätte, wenn die Dienstverhinderung nicht eingetreten wäre. Aufzahlungen gemäß § 87, Ausgleichszahlungen gemäß § 90 und Ergänzungszahlungen gemäß § 92 sind insoweit zu berücksichtigen, als sie während der Dienstverhinderung gebührt hätten.
(6) Die Bezüge (Abs. 5) sind der bzw. dem Bediensteten bis zur Dauer einer Woche zu gewähren, wenn sie bzw. er nach Antritt des Dienstes durch andere wichtige, ihre bzw. seine Person betreffende Gründe ohne ihr bzw. sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist. Abs. 3 gilt sinngemäß.
(7) Der bzw. dem Bediensteten, der bzw. dem Erleichterungen bei der Dienstverrichtung im Sinn des § 33 Abs. 8 gewährt werden, die mit dem Verlust oder der Verringerung des Anspruchs auf im Abs. 5 genannte Vergütungen verbunden sind, sind diese Vergütungen in der Dauer und in dem Ausmaß fortzuzahlen, in der bzw. in dem sie ihr bzw. ihm bei Weiterbestehen der Dienstverhinderung gebührt hätten.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 93 Fortzahlung der Bezüge
(1) Ist die bzw. der Bedienstete nach Antritt des Dienstes durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert, ohne dass sie bzw. er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, behält sie bzw. er den Anspruch auf Bezüge bei einer Dauer des Dienstverhält…
§ 38 Abwesenheit vom Dienst
…die Bedienstete bzw. den Bediensteten nicht vorliegt, wie der von der bzw. dem Bediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht; §§ 93 und 94 bleiben unberührt.…
§ 66 Dienstfreistellung zur Festigung und Besserung der Dienstfähigkeit
…gewährt. (2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen. (3) Die Dienstfreistellung gilt als Dienstverhinderung gemäß § 93 Abs. 1 oder, wenn sie wegen eines im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Bedienstete bzw. Bediensteter erlittenen Arbeitsunfalles oder einer ebensolchen Berufskrankheit gewährt wird…
§ 57 Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 66 finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz keine Anwendung. (6) § 93 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz gebührende Abgeltung den Vergütungen gleichzuhalten ist und die Dauer des Anspruches…