(1) Ist die bzw. der Bedienstete durch Krankheit, Unfall oder einen anderen wichtigen, ihre bzw. seine Person betreffenden Grund verhindert, den Dienst zu versehen, hat sie bzw. er dies der bzw. dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. Die bzw. der Bedienstete hat den Grund für die Dienstverhinderung zu bescheinigen, wenn es die bzw. der Vorgesetzte verlangt, oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert. Die Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall ist durch eine ärztliche Bestätigung oder durch eine Aufenthaltsbestätigung einer Krankenanstalt zu bescheinigen.
(2) Eine wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesende Bedienstete oder ein solcher Bediensteter hat sich auf Verlangen der Dienstgeberin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen und an dieser Untersuchung, sofern es ihr bzw. ihm zumutbar ist, mitzuwirken.
(3) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zugewiesen wird, hat dies der Dienstgeberin innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Zustellung des Einberufungsbefehles oder des Zuweisungsbescheides oder nach der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung, spätestens aber am Tag vor dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (des Zivildienstes), zu melden. Dies gilt sinngemäß auch für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland – KSE BVG, BGBl. I Nr. 38/1997, in das Ausland entsendet wird. Der Bedienstete hat ferner zu melden, wenn er im Anschluss an den Grundwehrdienst den Wehrdienst als Zeitsoldat gemäß § 23 des Wehrgesetzes 2001 leistet. Für die bzw. den Bediensteten, die Staatsangehörige bzw. der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, ist, besteht die Meldepflicht bei einem gleichartigen Dienst.
(4) Kommt die bzw. der Bedienstete den sich aus Abs. 1 bis 3 ergebenden Verpflichtungen nicht nach, gilt die Abwesenheit vom Dienst als nicht gerechtfertigt.
(5) Der bzw. dem Bediensteten ist für die Zeit einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst so viel Arbeitszeit als erbracht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie die bzw. der Bedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für die Bedienstete bzw. den Bediensteten nicht vorliegt, wie der von der bzw. dem Bediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht; §§ 93 und 94 bleiben unberührt.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 20 Meldepflichten
…Leiter der externen Stelle Anzeige gemäß § 78 StPO erstatten. (2) Ist eine Dienstverhinderung der bzw. des Bediensteten im Sinn des § 38 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 60 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (z. B. Dienstunfähigkeit oder…
§ 129 Kündigung
…österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst. (5) Abs. 4 gilt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete der Meldepflicht gemäß § 38 Abs. 3 nicht nachkommt, außer sie bzw. er macht glaubhaft, dass sie bzw. er die Meldepflicht aus Gründen, die nicht von ihr bzw. ihm…
§ 80 Beginn, Entfall und Erlöschen des Anspruchs auf Bezüge, auf Fortzahlung der Bezüge und auf den Zuschuss
… 93 und auf den Zuschuss gemäß § 94 für die Zeit: 1. einer Dienstverhinderung, solange die bzw. der Bedienstete den in § 38 Abs. 1 oder 2 oder § 94 Abs. 1 angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt, außer sie bzw. er macht glaubhaft, dass sie bzw…