(1) Die bzw. der Bedienstete ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes oder eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationszentrum vom Dienst freizustellen, wenn dieser Aufenthalt zur nachhaltigen Festigung oder Besserung der Dienstfähigkeit erforderlich ist und ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, eine Krankenfürsorgeanstalt, der Bund oder ein Land die Kosten des Aufenthaltes unbeschadet allfälliger Zuzahlungen durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten trägt oder einen Kostenzuschuss gewährt.
(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstfreistellung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Dienstfreistellung gilt als Dienstverhinderung gemäß § 93 Abs. 1 oder, wenn sie wegen eines im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis als Bedienstete bzw. Bediensteter erlittenen Arbeitsunfalles oder einer ebensolchen Berufskrankheit gewährt wird, als Dienstverhinderung gemäß § 93 Abs. 4.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 94 Zuschuss
…Bediensteten der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen trifft, gebührt kein Zuschuss gemäß Abs. 1. (3) Während der Dienstfreistellung gemäß § 66 gilt Abs. 1 sinngemäß.…
§ 57 Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979. (5) § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 66 finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz keine Anwendung. (6) § 93 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Beschäftigung während der…