(1) Mit der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich in einer Eltern-Karenz gemäß §§ 52 bis 56 befindet, kann im Rahmen ihres bzw. seines karenzierten Dienstverhältnisses die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. § 59 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert zu vereinbaren.
(2) Unter den sonstigen in Abs. 1 genannten Voraussetzungen kann für höchstens vier Monate im Kalenderjahr auch eine das in Abs. 1 genannte Ausmaß übersteigende Beschäftigung vereinbart werden.
(3) Eine Verletzung von Dienstpflichten bei Beschäftigungen gemäß Abs. 1 und 2 hat – soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist – keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis, insbesondere auch nicht auf dessen Bestand. Hat die bzw. der Bedienstete bei der Beschäftigung während der Eltern-Karenz jedoch den Tatbestand des § 133 Abs. 2 Z 2 oder 4 erfüllt, kann die Dienstgeberin das karenzierte Dienstverhältnis durch Entlassung auflösen.
(4) Die Beendigung der Beschäftigung kann unter Einhaltung einer Frist von einer Woche jederzeit von der Dienstgeberin ausgesprochen oder von der bzw. dem Bediensteten erklärt oder ohne Einhaltung dieser Frist einvernehmlich festgelegt werden. Im Fall des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung, die eine Ermahnung oder Belehrung nicht zulässt, kann die Beendigung der Beschäftigung auch mit sofortiger Wirkung erklärt werden. Die Beschäftigung endet jedenfalls durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979.
(5) § 6 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 66 finden auf Beschäftigungen während der Eltern-Karenz keine Anwendung.
(6) § 93 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Beschäftigung während der Eltern-Karenz gebührende Abgeltung den Vergütungen gleichzuhalten ist und die Dauer des Anspruches auf Fortzahlung der Abgeltung und allfälliger Vergütungen nach § 93 Abs. 1 sechs Wochen beträgt. § 44 Abs. 2 bis 8 sowie §§ 45 und 46 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Erholungsurlaub in dem Ausmaß gebührt, das dem Verhältnis der während der Beschäftigung während der Eltern-Karenz geleisteten Arbeitsstunden zu der im Kalenderjahr für Vollbeschäftigung vorgesehenen Arbeitszeit entspricht, wobei sich dabei ergebende Teile von Stunden auf ganze Stunden aufzurunden sind und der Verbrauch des Erholungsurlaubes erst nach Beendigung der Eltern-Karenz zulässig ist. Durch den für Zeiten der Beschäftigung während der Eltern-Karenz in einem Kalenderjahr anfallenden Erholungsurlaub darf das sich aus § 44 Abs. 2 bis 5 und 7 ergebende Ausmaß des Erholungsurlaubes für dieses Urlaubsjahr nicht überschritten werden. Der durch die Beschäftigung während der Eltern-Karenz erworbene Urlaubsanspruch gilt bei Vollziehung des § 46 Abs. 4 zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. § 48 gilt nicht.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 57 Beschäftigung während der Eltern-Karenz
(1) Mit der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich in einer Eltern-Karenz gemäß §§ 52 bis 56 befindet, kann im Rahmen ihres bzw. seines karenzierten Dienstverhältnisses die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes besti…
§ 108 Entlohnung bei Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der gemäß § 57 beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat, in dem sie bzw. er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine Abgeltung im Ausmaß des ihrer bzw. seiner tatsächlichen Beschäftigung…
§ 79 Kinderbeitrag
…– PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, oder eine gleichartige Zulage zusteht, gebührt kein Kinderbeitrag. (4) Während einer Beschäftigung gemäß § 57 gebührt der Kinderbeitrag bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 39 Stunden monatlich in der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, im Übrigen in der Höhe, welche…
§ 37 Lehrverpflichtung der an den Schulen tätigen Bediensteten
…anzuwenden, dass 1. bei Anwendung des § 3 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes an die Stelle der Dienstzulagengruppen im Sinn des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956 folgende Gruppen treten: Gruppe I mehr als 12 Klassen Gruppe II 9 bis 12 Klassen Gruppe III 8 Klassen Gruppe IV…