(1) Die besoldungsrechtliche Einreihung in das neue Gehaltsband hat in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die dem niedrigsten Gehaltsbetrag zugeordnet ist, der das Gehalt, welches der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband entspräche, um mindestens die Differenz der Gehaltsbeträge der Gehaltsstufen 1 und 2 des neuen Gehaltsbandes übersteigt. Erfolgt die Höherreihung nicht in das nächsthöhere Gehaltsband, erhöht sich der sich aus dem ersten Satz ergebende Mindestbetrag um die Differenz der Gehaltsbeträge der Gehaltsstufen 1 und 2 jedes Gehaltsbandes, das zwischen dem bisherigen und dem neuen Gehaltsband liegt.
(1a) Abweichend von Abs. 1 und 3 bis 5 ist für die Einreihung in das neue Gehaltsband und für das Erreichen der nächsten Gehaltsstufe im neuen Gehaltsband der für die besoldungsrechtliche Stellung am Tag vor der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband für den Erfahrungsanstieg zu berücksichtigende Zeitraum maßgebend, wenn
1. die Höherreihung mit der Zuordnung zu einer Modellstelle derselben Modellfunktion verbunden ist oder
2. die Dienstposten auf Grund einer Änderung der Anlage 1 und/oder der Modellstellen-Verordnung einer höher bewerteten Modellstelle zugeordnet werden.
Davon abweichend erfolgt die Einreihung in das neue Gehaltsband bei einer bzw. einem Bediensteten, der bzw. dem bei Beginn des Dienstverhältnisses eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt wurde, solange sie bzw. er noch nicht die nächsthöhere für sie bzw. ihn vorgesehene Gehaltsstufe erreicht hat (§ 85 Abs. 2), in dieselbe Gehaltsstufe, die der bzw. dem Bediensteten bei Beginn des Dienstverhältnisses zuerkannt wurde. Für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe im neuen Gehaltsband gilt § 85 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß.
(2) Die Höherreihung wird mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung eine probeweise Verwendung auf einem der höher bewerteten Modellstelle zugeordneten Dienstposten vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Verwendung (§ 13 Abs. 2) folgenden Monatsersten wirksam.
(3) Der für das Erreichen der nächsten Gehaltsstufe im neuen Gehaltsband maßgebende Zeitraum (§ 86 Abs. 2) beginnt, soweit sich aus Abs. 4 und 5 nichts anderes ergibt, an dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle bzw. dem Beginn der probeweisen Verwendung folgenden Monatsersten.
(4) Hat die bzw. der Bedienstete während der probeweisen Verwendung eine höhere Gehaltsstufe erreicht, beginnt der in Abs. 3 genannte Zeitraum an dem Tag, an dem sie bzw. er die höhere Gehaltsstufe erreicht hat. Hätte die bzw. der Bedienstete am Tag der Höherreihung eine höhere Gehaltsstufe erreicht, beginnt dieser Zeitraum am Tag der Höherreihung.
(5) Ist das gemäß Abs. 1 nach der Höherreihung gebührende Gehalt nicht um mindestens den gemäß Abs. 1 für die Einreihung in das neue Gehaltsband maßgebenden Betrag höher als das Gehalt, das der bzw. dem Bediensteten bei Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe im bisherigen Gehaltsband gebührt hätte, und hätte die bzw. der Bedienstete die nächste Gehaltsstufe im bisherigen Gehaltsband früher als zu dem sich aus Abs. 3 und 4 ergebenden Zeitpunkt erreicht, verbessert sich ihre bzw. seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirksamkeit der Höherreihung um den Zeitraum, der erforderlich ist, damit die bzw. der Bedienstete zum selben Zeitpunkt die nächsthöhere Gehaltsstufe erreicht, zu dem sie bzw. er die nächsthöhere Gehaltsstufe im bisherigen Gehaltsband erreicht hätte.
(6) Für die Beurteilung, in welche Gehaltsstufe die bzw. der Bedienstete gemäß Abs. 1 einzureihen ist, ist dem Gehalt (§ 77 Abs. 1) der betreffenden Modellstellen die für diese Modellstellen jeweils vorgesehene Erschwernisabgeltung gemäß § 78 hinzuzurechnen. Dem Gehalt (§ 77 Abs. 1) der bzw. des Bediensteten sind überdies allfällige vor Beginn der Verwendung auf dem der höher bewerteten Modellstelle zugeordneten Dienstposten gebührende Gehaltsbestandteile gemäß den §§ 87 und 92 hinzuzurechnen. Eine allfällige Ausgleichszahlung gemäß § 90 ist nicht zu berücksichtigen.
(7) Erfolgt die Höherreihung nach einer zuvor erfolgten Rückreihung und wird die bzw. der davon betroffene Bedienstete derselben Modellstelle, der sie bzw. er bereits vor der Rückreihung zugeordnet war, oder einer anderen Modellstelle desselben Gehaltsbandes zugeordnet, sind Abs. 1 bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die besoldungsrechtliche Stellung (§ 86 Abs. 1) nach der Höherreihung zumindest der besoldungsrechtlichen Stellung zu entsprechen hat, die die bzw. der Bedienstete unmittelbar vor der Rückreihung erreicht hatte.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 89 Einstufung bei Höherreihung
(1) Die besoldungsrechtliche Einreihung in das neue Gehaltsband hat in jene Gehaltsstufe zu erfolgen, die dem niedrigsten Gehaltsbetrag zugeordnet ist, der das Gehalt, welches der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag der Höherreihung im bisherigen Gehaltsband entspräche, u…
§ 13a Karrierepfad
…Einstufung in dem dieser Modellstelle zugeordneten Gehaltsband sind im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereiches § 85 Abs. 1, § 86 und § 89 Abs. 1 bis 3 und 5 zu beachten. (3) Der Karrierepfad endet planmäßig, wenn die bzw. der Bedienstete die in der Zugangsverordnung…
§ 138i Übergangsbestimmung zur 28. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz
…Die bzw. der Bedienstete, deren bzw. dessen Höherreihung vor dem Inkrafttreten des § 89 Abs. 7 in der Fassung der 28. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz erfolgt ist, erhält mit Wirksamkeit des Inkrafttretens dieser Bestimmung die besoldungsrechtliche Stellung…
§ 86 Besoldungsrechtliche Stellung und Erfahrungsanstieg
…Einstufung der bzw. des Bediensteten und der für den Erfahrungsanstieg im neuen Gehaltsband zu berücksichtigende Zeitraum nicht mehr durch die Gesamtdienstzeit, sondern durch § 89 sowie im Fall einer späteren Rückreihung durch § 91 Abs. 2 bestimmt.…