(1) Der Stadtsenat hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Für die Festlegung der Modellstellen sind die in den Beschreibungen der Modellfunktionen (Anlage 1 zu diesem Gesetz) jeweils genannten Anforderungskriterien heranzuziehen.
(2) In dieser Verordnung hat auch die Zuordnung der einzelnen Modellstellen zu einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband zu erfolgen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 14 Mischverwendungen
…oder saisonal wechselnde Aufgaben übertragen werden können, die zwei oder mehreren Modellstellen unterschiedlicher Gehaltsbänder entsprechen. (2) Der Stadtsenat hat in der Modellstellen-Verordnung (§ 9) jene Bereiche zu bezeichnen, in denen eine Mischverwendung zulässig ist. Dabei ist jede Mischverwendung der Modellstelle zuzuordnen, mit der das niedrigste in Frage kommende Gehalt…
§ 101 Vergütungen für Nebentätigkeiten
…für eine Tätigkeit gemäß Abs. 3 ist nur zulässig, 1. soweit die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht bei der Modellstellenfestlegung (§ 9) berücksichtigt werden können und 2. wenn dafür auch keine andere Vergütung gemäß § 95 Abs. 2, keine Leistungsprämie gemäß § 104 Abs…
§ 102 Vergütung für die ständige Stellvertretung
…eines Bediensteten betraut ist, deren bzw. dessen Dienstposten einer höher bewerteten Modellstelle einer anderen Modellfunktion zugeordnet ist, deren Tätigkeitsbereich gemäß der Modellstellen-Verordnung (§ 9) Aufgaben der Personal- und Fachführung umfasst, gebührt auf die Dauer der Betrauung eine monatliche Vergütung. (2) Die Vergütung gemäß Abs. 1 beträgt 3,5 …