§ 9 Modellstellen-Verordnung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
§ 9 Modellstellen-Verordnung — W-BedG
(1) Der Stadtsenat hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen innerhalb der Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Für die Festlegung der Modellstellen sind die in den Beschreibungen der Modellfunktionen (Anlage 1 zu diesem Gesetz) jeweils genannten Anforderungskriterien heranzuziehen.
(2) In dieser Verordnung hat auch die Zuordnung der einzelnen Modellstellen zu einem Gehaltsschema und einem Gehaltsband zu erfolgen.
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