(1) Soweit die Nebentätigkeit (§ 39 Abs. 1) einer bzw. eines Bediensteten nicht nach anderen Vorschriften der Stadt Wien oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt der bzw. dem Bediensteten eine gesonderte Vergütung.
(2) Die Höhe der Vergütungen gemäß Abs. 1 wird vom Stadtsenat unter Bedachtnahme auf die Art und die Bedeutung der Nebentätigkeit sowie auf den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand festgesetzt. Eine Pauschalierung ist zulässig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Nebentätigkeit zulässigerweise während der Dienstzeit ausgeübt werden darf.
(3) Abs. 1 und 2 sind auf eine Tätigkeit, welche die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 nicht erfüllt, sinngemäß anzuwenden, sofern die Tätigkeit
1. von den sonst mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten in örtlicher und/oder zeitlicher Hinsicht klar abgrenzbar ist,
2. im Vergleich mit den sonst mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeiten eine erhöhte Bedeutung bzw. einen erhöhten Stellenwert besitzt,
3. nur unregelmäßig anfällt und/oder nicht von allen Bediensteten, die einen vergleichbaren Dienstposten einer gleich bewerteten Modellstelle innehaben, im gleichen Umfang ausgeübt wird und
4. eine besondere Einsatzbereitschaft voraussetzt und/oder besonders anspruchsvoll ist und/oder mit einem erhöhten Aufwand verbunden ist.
(4) Die Festsetzung einer Vergütung gemäß Abs. 2 für eine Tätigkeit gemäß Abs. 3 ist nur zulässig,
1. soweit die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen nicht bei der Modellstellenfestlegung (§ 9) berücksichtigt werden können und
2. wenn dafür auch keine andere Vergütung gemäß § 95 Abs. 2, keine Leistungsprämie gemäß § 104 Abs. 1 und keine andere angemessene Art der Entlohnung in Betracht kommen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 101 Vergütungen für Nebentätigkeiten
(1) Soweit die Nebentätigkeit (§ 39 Abs. 1) einer bzw. eines Bediensteten nicht nach anderen Vorschriften der Stadt Wien oder den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt der bzw. dem Bediensteten eine gesonderte Vergütung. (2) Die Höhe der Vergütungen gemäß Abs. 1 w…
§ 95 Vergütungen
…§ 98); 4. Sonn- und Feiertags- sowie Nachtarbeitsvergütungen (§ 99); 5. Vergütungen für Bereitschaftsdienste (§ 100); 6. Vergütungen für Nebentätigkeiten (§ 101); 6a. Vergütungen für Bedienstete in Einrichtungen des Wiener Gesundheitsverbundes (§ 101a); 7. Vergütungen für die ständige Stellvertretung (§ 102). (3) Vergütungen sind im…