(1) Eine Mischverwendung liegt vor, wenn der bzw. dem Bediensteten im Rahmen ihrer bzw. seiner Verwendung tageweise oder saisonal wechselnde Aufgaben übertragen werden können, die zwei oder mehreren Modellstellen unterschiedlicher Gehaltsbänder entsprechen.
(2) Der Stadtsenat hat in der Modellstellen-Verordnung (§ 9) jene Bereiche zu bezeichnen, in denen eine Mischverwendung zulässig ist. Dabei ist jede Mischverwendung der Modellstelle zuzuordnen, mit der das niedrigste in Frage kommende Gehalt gemäß § 77 Abs. 1 verbunden ist. § 12 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Soweit die bzw. der Bedienstete im Rahmen der Mischverwendung zu Aufgaben einer der in Frage kommenden höher bewerteten Modellstelle herangezogen wird, gebührt ihr bzw. ihm eine Aufzahlung gemäß § 87.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 20 Meldepflichten
…Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, des Dienstausweises oder eines Dienstabzeichens, 7. Besitz eines rechtskräftigen Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, 8. Bezug eines Rehabilitationsgeldes der Krankenfürsorgeanstalt der Stadt Wien oder aus der gesetzlichen…
§ 5 Besondere fachliche Anstellungserfordernisse
…Inklusiven Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen, Hortpädagoginnen und Hortpädagogen sowie Inklusiven Hortpädagoginnen und Hortpädagogen sind § 3 Abs. 2, § 3b und § 14 des Wiener Kindergartengesetzes – WKGG, LGBl. für Wien Nr. 17/2003, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Hortpädagoginnen und Hortpädagogen auch die erfolgreiche Ablegung…
§ 12 Verwendungsänderung
…1) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird. Eine Mischverwendung (§ 14) ist keine Verwendungsänderung. (2) Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der 1. ein höheres Gehalt (Höherreihung) oder 2. ein niedrigeres Gehalt…
§ 45 Zusatzurlaub für versehrte Bedienstete
…8/1969, festzustellen; 2. bei Bediensteten gemäß Abs. 1 Z 2 nach dem Grad der Behinderung, der dem letzten Bescheid gemäß § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zugrunde liegt. (5) Der (erhöhte) Zusatzurlaub gebührt erstmals für das Urlaubsjahr, in dem die bzw. der Bedienstete den Antrag einbringt…