§ 14 Mischverwendungen — W-BedG
(1) Eine Mischverwendung liegt vor, wenn der bzw. dem Bediensteten im Rahmen ihrer bzw. seiner Verwendung tageweise oder saisonal wechselnde Aufgaben übertragen werden können, die zwei oder mehreren Modellstellen unterschiedlicher Gehaltsbänder entsprechen.
(2) Der Stadtsenat hat in der Modellstellen-Verordnung (§ 9) jene Bereiche zu bezeichnen, in denen eine Mischverwendung zulässig ist. Dabei ist jede Mischverwendung der Modellstelle zuzuordnen, mit der das niedrigste in Frage kommende Gehalt gemäß § 77 Abs. 1 verbunden ist. § 12 Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß. Soweit die bzw. der Bedienstete im Rahmen der Mischverwendung zu Aufgaben einer der in Frage kommenden höher bewerteten Modellstelle herangezogen wird, gebührt ihr bzw. ihm eine Aufzahlung gemäß § 87.
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