(1) Eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter, die bzw. der die in der Zugangsverordnung (§ 10) vorgesehenen Voraussetzungen für die Verwendung auf einem Dienstposten einer Modellstelle der Modellfunktionen
1. „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Allgemein“ oder
2. „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung Spezialisiert“ oder
3. „Technische Sachbearbeitung Allgemein“ oder
4. „Technische Sachbearbeitung Spezialisiert“
erfüllt, kann, wenn sie bzw. er dazu fachlich geeignet erscheint, auf einem Dienstposten verwendet werden, der einer Modellstelle der nächst höher bewerteten Modellfunktion derselben Berufsfamilie zugeordnet ist, obwohl sie bzw. er die dafür in der Zugangsverordnung vorgesehenen Voraussetzungen noch nicht erfüllt (Karrierepfad).
(2) Während des Karrierepfades ist die bzw. der Bedienstete der am höchsten bewerteten Modellstelle ihrer bzw. seiner Modellfunktion (Abs. 1 Z 1 bis 4) zuzuordnen. Für die Einstufung in dem dieser Modellstelle zugeordneten Gehaltsband sind im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereiches § 85 Abs. 1, § 86 und § 89 Abs. 1 bis 3 und 5 zu beachten.
(3) Der Karrierepfad endet planmäßig, wenn die bzw. der Bedienstete die in der Zugangsverordnung für die Verwendung auf einem Dienstposten einer Modellstelle der höher bewerteten Modellfunktion vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Mit Erfüllen der Voraussetzungen ist die bzw. der Bedienstete in das der betreffenden Modellstelle zugeordnete Gehaltsband einzureihen (§ 89). Die Dauer des Karrierepfades ist auf die Dauer der probeweisen Verwendung (§ 13) anzurechnen.
(4) Erweist sich die bzw. der Bedienstete während des Karrierepfades als nicht geeignet, ist der Karrierepfad vorzeitig zu beenden. Die bzw. der Bedienstete ist auf einem für sie bzw. ihn geeigneten Dienstposten zu verwenden und entsprechend zu entlohnen.
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