§ 138i Übergangsbestimmung zur 28. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die bzw. der Bedienstete, deren bzw. dessen Höherreihung vor dem Inkrafttreten des § 89 Abs. 7 in der Fassung der 28. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz erfolgt ist, erhält mit Wirksamkeit des Inkrafttretens dieser Bestimmung die besoldungsrechtliche Stellung, die sie bzw. er zu diesem Zeitpunkt erreicht hätte, wenn § 89 Abs. 7 in der Fassung der 28. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz auf ihre bzw. seine Höherreihung anzuwenden gewesen wäre.
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